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mit der äußeren Ökonomie der Schule befaßte, und den 1. Jan. 1576 verfügte der Constanzer Bischof Markus Sittich, welchem diese Schulordnung vorgelegt wurde, übrigens unter ausdrücklicher Anerkennung des alten Ruhmes der Rottweiler Schulen, die Inkorporation der Sigmundskaplanei in der Heiligkreuzkirche, gewisser Einkünfte von den Kirchenfabriken und der Hälfte von den Neubruchzehenten an die Schulen. Nach Verordnungen von 1569 und 1570 hatten die Knaben und die Mädchen besonderen Unterricht in 3 Klassen zu empfangen, doch scheinen es deren bald mehr geworden zu sein. Mit dem J. 1782 beginnt eine neue Epoche für das deutsche Schulwesen durch Errichtung einer Normalschule (d. h. Musterschule für die gesamte Volksschule) nach österreichischem Muster. – Die Aufsicht über die Bildungs- und Unterrichtsanstalten führte eine eigene Schuldeputation, die sog. Schulherren, in späterer Zeit bestehend aus dem Stadtpfarrer, 2 rechtsgelehrten Assessoren und dem Syndikus.

Hinsichtlich der bildenden Künste erhielten die eigentlichen Maler und Bildhauer zum Vorzuge vor den gemeinen Malern, bloßen Anstreichern und Bildschnitzern, eine eigene obrigkeitlich genehmigte Satzung (Ruckgaber 1, 214 ff.). Was jedoch die Kunstprodukte aus dem Gebiete der Malerei und Plastik betrifft, so hat die Stadt als solche nicht viele eigentliche Kunstwerke aufzuweisen (vergl. die Beschreibung der Kirchen und des Rathhauses).

Geschichte des Hofgerichts zu Rottweil.[1]

Neben den beiden höchsten Reichsgerichten, dem Reichskammergericht und dem Reichshofrath, erhielten sich bis zum Untergang des Reiches in wenigen Theilen von Deutschland als Überreste der älteren deutschen Gerichtsverfassung einzelne kaiserliche Untergerichte, während sonst im ganzen Gebiete des deutschen Reiches die alten


  1. Die ältere Literatur, unter welcher einige Monographieen über dieses Gericht sich finden, ist sehr zahlreich; s. namentlich I. F. Pfeffinger Vitriarius illustratus ed. V. (Frkfrt. a. M. 1754) 4, 688 ff.; Henr. Christian Frhr. v. Senkenberg Abhandlung … von der Kayserl. Gerichtsbarkeit in Deutschland (Frkfrt. a. M. 1760) 33 ff.; Joh. Jak. Moser von der Teutschen Justiz-Verfassung Th. 2 (1774), 914–937, und die dort angegebenen Schriftsteller; aus neuerer Zeit sind zu nennen: Ruckgaber a. a. O. 2a, 3–119; H. Zöpfl Grundsätze des allgem. und deutsch. Staatsrechts 4. Aufl. (1855) 1, 219 ff.; Wilh. Vogel, des Ritters Ludwig von Eyb des Älteren Aufzeichnung über das kaiserliche Landgericht des Burggrafthums Nürnberg I. Abth. (Erlangen 1867) S. 1 ff.; O. Stobbe Geschichte der deutschen Rechtsquellen 2, 264 ff.; Neue Mittheilungen des archäol. Vereins zu Rottweil 1871 S. 6 ff.
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Karl Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Rottweil. H. Lindemann, Stuttgart 1875, Seite 295. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OARottweil0295.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)