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Gebiets. 6) Das Pürschvogteiamt, bestehend aus einem Hofgerichtsassessor als Pürschvogt und einem Zunftmeister der neuen Bank als Controleur. Es hatte die Civilgerichtsbarkeit in 1. Instanz über die ihm zugetheilten Ortschaften. 7) Das Bruderschaftsamt, bestehend aus einem Hofgerichtsassessor als Oberpfleger, einem Zunftmeister der neuen Bank und einem Verwalter oder Rechnungsführer (dem sog. Bruderschaftshauspfleger). Das Amt hatte die Verwaltung des Bruderschaftshauses und die Civilgerichtsbarkeit in 1. Instanz über die bruderschaftlichen Dörfer. 8) Das Spitaloberpflegamt, bestehend aus einem Hofgerichtsassessor als Oberpfleger, einem Zunftmeister der neuen Bank als Controleur und dem sog. Hauspfleger. Das Amt hatte die Oberaufsicht und Verwaltung des Spitals und die Civilgerichtsbarkeit über das dem Spital grundherrlich zustehende Dorf Feckenhausen. Zum ökonomischen Fache gehörten: das Kastenamt, das Bau- und Forstamt, das Stadtkassenamt, das Landkassenamt. Den Charakter von städtischen Deputationen hatten folgende Behörden: die Rechnungs-, die Ökonomie-, die Chausse-, die Handwerks-, die Schul-Deputation, das Waisenamt, das Feldgericht, das Hirtenamt. Die Stadtkanzlei bestand aus dem Syndikus, dem Rathssekretär, dem Expeditor, dem Archivar, dem Kanzlisten, 4 Aktuaren, dem Stadtrechnungsrevisor und dem Heiligenrevisor. Das schwäbische Adreßbuch von 1799 nennt noch 2 Heiligenvögte, 1 Allerheiligenpfleger, 1 Stadtzoller, 1 Wachtmeister. 1

Die Bürgerschaft wurde dem Magistrate gegenüber vertreten durch einen (permanenten) Ausschuß, welcher im J. 1379 in Folge von Streitigkeiten zwischen derselben und dem kleinen Rathe wegen eigenmächtigen Regiments und leichtsinniger Vermögensverwaltung des letzteren aus den damals bestehenden 11 Zünften als Ruhestifter gewählt wurde und ursprünglich 22, später aber, nach Reducirung der Zünfte auf 9, 18 Mitglieder zählte: die sog. Achtzehnmeisterschaft. Den Vorstand derselben bildete der von ihnen gewählte Achtzehener-Redmann. Ohne Vorwissen der Achtzehner durfte der Magistrat von den Stadtgütern nichts veräußern, keine städtischen Gelder an auswärtige Fürsten und Herrn ausleihen, keine beträchtlichen Schulden auf das Gemeinwesen kontrahiren u. s. w.; sie durften jährlich ordentlicher Weise dreimal schriftliche und in dringenden Fällen außerordentlicher Weise mündliche Vorstellungen machen und den Berichterstattungen beiwohnen, die vor dem versammelten Rathe in Betreff der Beschickung der Reichs- und der Kreistage geschahen; alle Jahre mußte ihnen der summarische Auszug aller Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Kassen schriftlich mitgetheilt werden. Weil diese Achtzehner daher in der Verfassung der Stadt eine so bedeutende Rolle spielten, sollten nach dem Schweizerlaudum nur die

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Karl Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Rottweil. H. Lindemann, Stuttgart 1875, Seite 262. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OARottweil0262.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)