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Gygenrain (gleichfalls schon Hohenberger Lehen seiner Vorfahren) den 20. Febr. 1344, sowie zwei Gütlein bei Deylingen (O.A. Spaichingen) im J. 1348 von Gr. Hugo I. von Hohenberg geeignet erhielt (Schmid a. a. O. 312, 382, 237), Claus im J. 1393 durch Heinrich von Hornberg beschädigt (Ruckgaber, Rottweil 2b, 133). – Nach ihres Vaters Ulrich a. d. W. Tod verkaufte jedoch Elisabeth, Konrad Rychgers von Oberndorf Gattin, den 3. März 1360 mit ihren Geschwistern ihren Theil „der Burg in dem Blonberg mit dem oberen und unteren Blonberg“ samt allen Zugehörden um 76 Pfd. Hllr. an den Rottweiler Apotheker Heinrich Engeli (Engelhards Sohn), welcher den 1. Sept. 1371 sein Haus im Blänberg mit Zugehörden dem Rottweiler Bürger Heinrich Keller zu rechtem Markrecht gab (vergl. S. 225).

Die innere Verfassung der Stadt[1]

verdankt ihre allmählige Entwicklung 1) verschiedenen kaiserlichen Privilegien (s. o.), desgleichen einigen Erkenntnissen der höchsten Reichsgerichte; 2) dem Rechtsbuche von 1546 „Statuten, Reformation, Ordnung und Rechtbuech Burgerlicher pollicy des Heiligen Reichs Statt Rotwil“, einer obrigkeitlichen Sammlung der älteren Statuten, die aber durch nachgefolgte Gesetze und Statuten manche Abänderung erlitt[2]; sodann einer Reihe von Vergleichen zwischen dem Magistrate und der Bürgerschaft, die z. Th. nach heftigen inneren Fehden, welche namentlich in Folge schlechter Verwaltung seitens des Magistrates entstanden, durch fremde (eidgenössische oder kaiserliche) Vermittlung abgeschlossen wurden, nämlich: 3) dem sog. Schweizerlaudum vom 3. Febr. 1579 (Ruckgaber 2b, 7–21), einem


  1. Vrgl. hiezu Hofer, Kurzer Unterricht u. s. w. und Ruckgaber 2b, 1–100.
  2. Früher war die Hauptquelle des Rottweiler Rechts das (nach seinem Einbande sog.) Rothe Buch der Stadt, welches im 14. Jahrhunderte angelegt in chronologischer Ordnung die zu verschiedenen Zeiten beschlossenen einzelnen Statute enthält und mit einem Statute von 1535 schließt (das Original – pergament. Handschr. 245 SS. Fol. – und eine seitengleiche Abschrift ist noch in dem Rottweiler Stadtarchiv vorhanden; Auszüge daraus bei v. Langen 147–168). Allein man fühlte nunmehr das Bedürfniß einer Revision dieses Buches, und so beschlossen der große Rath und die Achtzehner eine Reformtion desselben, welche im J. 1546 in XI Theilen oder Tractaten zu Stande kam; später wurden auch noch einige Statute aus der Zeit nach 1546 hinzugefügt. Dieses Rechtsbuch ist besonders für die städtische Verfassung, Bürgerrechtsverhältnisse, Polizei- und Strafrecht wichtig, berührt aber auch einzelnes Privatrechtliche (Zwei Origg. – pergament. Handschr. 446 SS. 4° – sind noch in dem Rottweiler Stadtarchive). Vrgl. Wächter, Handbuch des im Kgr. Württemb. geltenden Privatrechts 1, 783 ff. Ruckgaber H., Die privatrechtlichen Bestimmungen des Rechtsbuchs der ehemaligen freien Reichsstadt Rottweil. Rottw. 1849. (Gymnasialprogramm).
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Karl Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Rottweil. H. Lindemann, Stuttgart 1875, Seite 259. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OARottweil0259.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)