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aber wurde die Stadt, nachdem sie seit dem J. 1515 bei den einzelnen Kantonen durch Botschafter um Wiedererneuerung des Bundes sich beworben, von allen 13 Kantonen als ewige Eidgenossin aufgenommen. Rottweil versprach diesem Bündniß gemäß den Eidgenossen unentgeltliche Hilfe in Streit- und Kriegsfällen mit Leib, Gut und Macht, als ob es seine eigene Sache wäre, dafür sollte es aber auch, wenn es angegriffen würde, sich der Hilfe der Eidgenossen auf deren Kosten erfreuen dürfen. Ohne der letzteren Genehmigung sollte die Stadt mit Niemanden in Krieg, Leistungsverhältniß ober Bündniß eintreten; bei gemeinschaftlich geführten Kriegen sollten die Rottweiler in Sold und Beute den anderen Eidgenossen gleichgestellt sein. Hinsichtlich des Zolls und Geleits sollten die Angehörigen der Stadt in deutschen und wälschen Landen womöglich wie die Eidgenossen gehalten werden. Irrungen waren zu Baden im Aargau durch vier Schiedsrichter, und wenn sich diese nicht vereinigen könnten, noch weiter durch Zuziehung eines aus den Räthen von St. Gallen oder Mühlhausen erwählten gemeinen Mannes zu vergleichen. Wegen des Pabsts, des Kaisers, des h. römischen Reichs, vorhergeschlossener Bündnisse, des Hofgerichts, in dessen Besitz die Eidgenossen die Stadt zu schirmen versprachen, und des Hauses Österreich wurden ähnliche Vorbehalte gemacht wie früher. Bürgermeister, Räthe und Bürger zu Rottweil, alles was 16 Jahre und darüber war, beschworen diesen Bund. (Abdruck des Bündnisses von 1463 in Ruckgaber 2b, 219–222, des von 1490 in Amtl. Samml. der älteren eidgenöss. Abschiede 3, I. 729, des von 1519 in Ruckgaber 2b, 223–231, genauer aber in Bluntschli Geschichte des schweizerischen Bundesrechtes 2, 93–99.) 1

Einem derartigen Bündniß mit den Eidgenossen stand die Reichsgesetzgebung, zumal zur Zeit der früheren Abschlüsse, schon deßhalb nicht im Wege, weil die letzteren sich erst am Ende des 15. Jahrhunderts – nunmehr eigentlich nicht mehr Glieder, sondern „Verwandte des Reiches“ – dadurch tatsächlich vom Reiche trennten, daß sie sich nicht mehr von ihm in Anspruch nehmen ließen, weder in den schwäbischen Bund, noch in den allgemeinen Landfrieden traten, auch der Gerichtsbarkeit des Kammergerichts sich nicht unterwerfen wollten, bis zum Westphälischen Frieden aber noch nicht völlig vom Reiche getrennt waren. Strenge genommen verstieß aber auch in späterer Zeit diese Verbindung nicht gegen das Reichsstaatsrecht, denn schon nach dem Landfrieden von 1495 sollten zwar „weder der Kaiser noch sein Sohn, noch Kurfürsten, Fürsten und Stände des Reiches ohne Wissen und Willen jährlicher Versammlung einige Bündnisse oder Einigung mit fremden Nationen oder Gewalten

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Karl Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Rottweil. H. Lindemann, Stuttgart 1875, Seite 239. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OARottweil0239.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)