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Die älteste bekannte Urkunde, worin des Ortes Frommenhausen gedacht wird, ist vom J. 1331 ein Urtheilbrief der Grafen Heinrich von Hohenberg, wegen eines Gutes zu Frommenhausen zwischen der Schneiderin von Ow, Burgerin zu Rottenburg und Graf Waltern von Geroldseck. Im J. 1353, hat Junker Herrmann von Ow den Großzehnten zu Frommenhausen dem Kloster Wittichen vergabt, und 1399 verwilligt Graf Rudolph von Hohenberg und das Kloster zu Wittichen, eine Kapelle zu bauen. Im J. 1400 verschreibt Herzog Leopold von Östreich Grafen Rudolph von Hohenberg unter anderm auch seinen Antheil an Frommenhausen. Desgleichen verkauft 1419 Wolf von Ow an seines Bruders Kinder nebst andern Gütern auch seine eigene Leute zu Frommenhußen. 1428 stiften Schultheiß und Gemeinde eine Kaplaney daselbst, 1581 verglichen sich das Kloster Wittichen und Georg von Ow, daß die Kaplaney der Pfarrey Hirrlingen einverleibt werde. Die Gemeinde rechtete lang über die Herausgabe, und es wurde auch wieder ein eigener Kaplan aufgestellt. 1796 wurde diese Kaplaney zu einer Pfarrkaplaney, und diese 1819 zur Pfarrey erhoben. Zur Kaplaney hatte die Gemeinde das Ernennungs-, die Herrschaft zu Hirrlingen das Vorstellungsrecht; jetzt übt der Landesherr diese Rechte aus. Im J. 1656 wurde dem Dr. Johann Wagner, damaliger Verweser der Landeshauptmannschaft in der Grafschaft Hohenberg, wegen geleisteter vieljährigen Dienste, die niedergerichtliche Jurisdiction, nebst Frevel, Bußen, gewöhnliche Frohnen und anderen grundherrlichen Schuldigkeiten in dem Dorfe Frommenhausen durch Erzherzog Ferdinand Carl von Östreich als Mannslehen verliehen, welches auch diese adeliche Familie bis auf die neueste Zeit besessen hat, und auch jetzt noch mit einigen Beschränkungen, besonders in Bezug auf die niedere Gerichtsbarkeit, besitzt[1].


  1. In der K. W. Adelsmatrikel ist dieses Lehen als ein „privilegirtes adeliches Gut“ bezeichnet. Es sind damit Frohnzinse, Hauptfall, Bodenzinse, Bürgersteuer und Bürger-Annahmsgeld, Schafweidegerechtigkeit auf 40 Stück etc., und ein eigenthümliches, kleines Gut, welches aber im Communverband steht, verbunden. Der Reinertrag der ganzen Besitzung ist auf 160 fl. berechnet. Das Jagdrecht ist mit der freyen Pürsch an die Gemeinde zurückgefallen. Auf die niedere Gerichtsbarkeit, welche früher mit dem Besitze verbunden war, hat der Gutsherr verzichtet. S. S. 97. A. d. H.
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Johann Daniel Georg von Memminger: Beschreibung des Oberamts Rottenburg. J. G. Cotta'sche Buchhandlung, Stuttgart und Tübingen 1828, Seite 167. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OARottenburg_167.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)