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ein treues Gemälde des Lebens, des Treibens und Kampfes der damaligen Zeit dar, aus dem anschaulich hervorgeht, daß damals viele Herren, wenige Freye, und die übrigen alle Dienst- und Leibeigene waren, und die meisten um weniger willen da zu seyn geachtet wurden.

So sehr sich übrigens das Verhältniß der Leibeigenen und Dienstmannen zu den Freyen und Herren in früherer Zeit als hausväterlich herausstellt, so war es doch nicht so ganz willkührlich, als man sich gemeiniglich vorstellt. Der Landvogt, Hauptmann oder Statthalter, den schon die Grafen von Hohenberg hatten, mußte, bevor ihm gehuldigt wurde, in die Hände des Burgermeisters den Eid ablegen: „reich und arm (in der ganzen Landschaft) bey ihren guten Gewohnheiten, und bey allen ihren Rechten und bey ihren Berufen bleiben zu lassen, als sie das bishero von Alters gehabt, und mit guter Gewohnheit hergebracht haben, und keinem Burger oder Bürgerin über Recht zu thun.“ So bestand damals schon eine Verfassung.

Unter die Rechte der Unterthanen der Grafschaft und insbesondere der Stadt Rottenburg gehörte, daß keine Steuer ohne ihre Bewilligung ausgeschrieben, kein Gesetz, ja selbst keine neue Ordnung ohne ihre Zustimmung gemacht, kein Bürger an ein fremdes Gericht gestellt, und wenn einer Caution leisten konnte, nicht in Verhaft gehalten werden durfte.

Diese Rechte und gute Gewohnheiten sind unter Kaiser Maximilian 1514, „durch Ain sondern Vertrag bey Sr. K. M. Östr. Regierung wiederum ernewert, corroborirt und von gemeinen Vnderthanen der Herrschaft Hohenberg durch Ire Gesannten zuehalten und denn zuegeloben zugesagt worden,“ und wurden nachher auch von K. Ferdinand bestätigt und noch erweitert.

Man nannte jenen Vertrag die neue Ordnung. Die Ordnung verbreitete sich über die Obrigkeit, Gericht, Rechnung, Vogtey, Abgaben, Gewerbs- und Sittenpolizey, Kleidung, Zünfte etc. Sie ist nur „auf Kais. Majestät Räth und Secretarien mit der Herschaft Leutten gepflogener Handlung

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Johann Daniel Georg von Memminger: Beschreibung des Oberamts Rottenburg. J. G. Cotta'sche Buchhandlung, Stuttgart und Tübingen 1828, Seite 020. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OARottenburg_020.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)