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Ernst Boger, Karl Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Oehringen

Pfund 10 Schillinge dem Schultheißen (5 Schillinge außerdem für den Einsammler); auf Martini dem Vogt 2 Pfund 10 Schillinge, (5 dem Einsammler). Die „Wineigen“ (Weinschenken) sollen bezahlen je im Mai und Hornung 17 Heller zur Lideigen Steuer (Getränksteuer), die „brotpecken“ ebensoviel Heller „unseres Gepräges“ zur Brotpecken Steuer, und ebenso Alle die ihre Wannen zu Markte setzen. (1 Pfd. Heller = 20 Schillinge zu 12 Denaren oder Hellern und zwar so, daß aus der Mark Silber 512 Denare geprägt wurden.)

Weder der Vogt, noch die Schultheißen wohnten für gewöhnlich in der Stadt, „wil der Voit herbergen in die Stat dez sol er tun, welchen enden er wil an der State schaden“ (ohne Schaden der Stadt.) Wollen auch die Schultheißen herbergen, so sollen sie zuerst bei ihren „Leuten“ herbergen, darnach in der Stadt, wo sie mögen, doch ohne der Leute Schaden. Der Vogt hatte aber vor dem Schultheißen das voraus, daß er, auch wenn diese zuvor Herberge genommen hatten, sich bei ihren Leuten einquartieren konnte, aber nicht umgekehrt. So aber die Leute ihre Thüre nicht öffnen wollten, das soll man „kunden der drei Richter Boten.“ Wer Leute (Leibeigene) in der Stadt hat, soll sie nützen, aber ohne Zwang (getrancsal). Wer in der Stadt zu Markt Recht sitzet (d. h. als Beisaß), dessen Erben sollen bei seinem Tode geben „sin beste Vihes houbet ze houbet reht“ (sein bestes Stück Vieh zu Haupt-Recht); hat er das nicht, so soll man geben „wat und Waffen“ (Gewand und Waffen) wie er ging zur Kirche und Straße.

Der Vogt war oberster Richter; die Schultheißen aber sollen alles, das clagbar ist, richten nach dem Rechte und Herkommen der Stadt, und was sie an Gerichtsbußen mit dem („Wettestabe“) gewinnen, gehört zu 2/3 ihnen, zu 1/3 dem Vogt. Zu drei Zeiten im Jahre aber, im Mai, Herbst und Hornung sollen die Schultheißen dem Vogt Dienst geben mit 32 Rittern, jeder mit 2 Knechten. Der Dienst, d. h. die Bewirthung hat zu geschehen „mit rintflesche und swinenem (Schweine) Flesche und an Wein des Abends und Morgens. Des Schultheißen Butil (Büttel) soll die Küche herrichten mit Heven mit Pfeffer und mit Salze.“

Das Kraut kommt aus „dem Garten des von Neuenstein,“ der das Monopol des Krautverkaufes auf dem Markt hatte, „und der Garte hat sogetan reht, daz niemande keinen Crutdisch setzen sol an den market an des garteners willen;“ das Brod von den 2 Mühlen, die als Bannmühlen bezeichnet sind „und die mulen hant daz reht, daz alle die brotpecken von der Stat sule da malen und schuttet

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Ernst Boger, Karl Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Oehringen. H. Lindemann, Stuttgart 1865, Seite 155. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OAOehringen0155.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)