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1615. Derselbe kauft von Hans Weinig in W. 31/2 Acker um 60 Gulden und von Hans Vogler sein Stücklein Weingarten um 46 G. Ebend. 65.

1629. Hans Konrad v. Gemmingen-Bürg stiftet die Linie Gemmingen-Widdern, welche mit dem Tode des auf dem Kirchhof in W. begrabenen Wilhelm Heinrich 1807 erlischt. Stocker 70. 74.

1660. Streit zwischen Herzog Eberhard v. Württ. und denen v. Berlichingen wegen der Jagd zu W. St.A.

1667. Staat eines Baumeisters und Schultheißen sammt einer Ordnung des Fleckens zu Widdern, Ordnung und Satzung, wie es fürohin in geist- und weltlichen Sachen gehalten werden soll. St.A.

1675. Nach dem Aussterben der Hofwart v. Kirchheim fällt ihr Antheil an W. an Würzburg heim.

1691–1785. Wiederholte Vorschläge, die Württembergischen 3/16 an W. gegen die Würzburgischen 2/3 an Großeislingen bei Göppingen zu vertauschen.

1704. 6. 11. 15 werden General-Streifzüge gegen das Zigeuner- und andere herrenlose Gesindel gemacht. Stocker 65.

1719. Das Sechzehntel, welches die Junker v. Mühlen an W. gehabt, kommt theils an Gemmingen, theils an den Hanauischen Hofmarschall v. Züllenhard um 3418 Gulden. Ebend.

1749. Württemberg kauft um 7000 Gulden zu seinen 3 Sechzehntel an W., welche es von den Berlichingen erworben, einen Theil des Züllenhardischen Antheils, bestehend in 9 Sechzehntel von einem Sechzehntel an allen herrschaftlichen Einkünften, Zehnten, Strafen, Nachsteuer, Beed, Umgeld, Weggeld, Weidgeld etc. Ebend.

1773. Würzburg will seinen Antheil an W. gegen Edelfingen bei Mergentheim an die Herren v. Adelsheim vertauschen. St.A.

1803. Durch den Reichsdeputations-Hauptschluß werden die Fürsten von Löwenstein-Wertheim-Rosenberg für ihre Verluste am Niederrhein mit den Fürstbischöflich Würzburgischen Besitzungen in Widdern, Thalheim, OA. Heilbronn etc. entschädigt.

1805. Durch Tagesbefehl Kaiser Napoleons vom 19. Dezember kommt die Oberherrlichkeit in Widdern zu 19/32 an Baden, zu 13/32 an Württemberg.

1827 f. Das neue württembergische Pfandgesetz wird in dem Kondominatort Widdern eingeführt. Reg.-Bl. 1827, S. 38, 1828 S. 227.

1831. Der Kondominatsort Widdern und die badische Enklave Ruchsen werden dem Württembergisch-Bayrischen Zollverein einverleibt, Reg.-Bl. 1831, S. 196. Der 1820 festgesetzte Turnus, wornach die Ausübung der Rechtspflege in Widdern zwischen Württemberg und Baden alljährlich wechseln sollte, wird für die Rechtspflege und Verwaltung in einen 7jährigen: 4 Jahre Baden, 3 Württemberg, verwandelt, unter Belassung der ausschließlichen Giltigkeit der württemb. Gesetzgebung in Civil- und Kriminalrechts-Sachen, wie in allen Verwaltungszweigen mit Ausnahme der Finanzverwaltung. Reg.-Bl. 1831 S. 298 ff.

1832. Württemberg und Baden kommen bezüglich der Militär-Aushebung in W. dahin überein, daß die Zahl der jährlichen Militärpflichtigen zwischen beiden Regierungen mittelst des Looses gleich zu

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Julius Hartmann und Eduard Paulus der Jüngere: Beschreibung des Oberamts Neckarsulm. Kohlhammer, Stuttgart 1881, Seite 672. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OANeckarsulm0672.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)