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den Berlichingen einen Ganerbentheil von 3/16, später noch einen Theil des Züllenhardischen Antheils und setzte einen Amtmann nach W. Ötingers Landbuch von 1624 nennt als württembergisch in W.: 31 Unterthanen, Antheil an der alten Burg, die gar im Abgang ist, 2 Mahlmühlen, Privatpersonen zugehörig, dem Herzog zinsbar, 3/16 an der Vogtei, die malefizisch Obrigkeit allein. In späterer Zeit werden noch genannt Herren vom Holtz (1586), v. Mühlen (1719). Der Hofwartische Theil fiel 1675 nach dem Aussterben der Familie an den Lehensherrn Würzburg heim, so daß schließlich Würzburg 192/512, Württemberg 114/512, Gemmingen 110/512, Züllenhard 96/512 besaßen. Der Reichsdeputationshauptschluß von 1803 gab den Würzburger Antheil den Fürsten von Löwenstein; Baden, welches Napoleon 1805 mit Württemberg im Verhältnis von 19:13 in die Oberherrlichkeit über Widdern einsetzte, belehnte nach dem Tod des letzten Zyllenhard, badischen Justizministers, 1828 die freiherrliche Familie von Berstett mit dem Züllenhardschen Theil. Demgemäß haben heute als letzten Rest der alten Ganerbenrechte die Krone Württemberg, die Fürsten von Löwenstein-Wertheim-Rosenberg, die Freiherren von Gemmingen-Hornberg und die Freiherren von Berstett in regelmäßigem Turnus das Recht, den Stadtpfarrer und den ersten Schullehrer zu nominiren.

Von älteren Verhältnissen führen wir weiter an:

In die Cent d. h. das Strafgericht für schwerere Vergehen und Verbrechen war W. nach Möckmühl gewiesen. Widdern stellte dazu gewöhnlich 3, einmal des Jahrs 4 Schöffen, die andern Orte 2 (s. Möckmühl.) In Widdern selber war außer dem gewöhnlichen Ortsgericht ein Hubgericht, zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Hübnern über Grund und Boden für W. und die benachbarten Orte Ruchsen, Korb, Unterkessach, Olnhausen, die dafür „ziemlich Frohndienste gen Widdern“ zu leisten hatten. Die Ortsobrigkeit bestand aus dem Baumeister, welche Würde „gleich einem Obervogt“ einer der Ganerben je 2 Jahre lang bekleidete, dem Schultheiß, dessen Stellvertreter dem Anwalt, dem Gericht (was jetzt der Gemeinderath) dem Gerichtsschreiber (bis 1614 der Schullehrer), 2 Bürgermeistern. Die Ganerben hatten unmittelbar wenig Gewalt und Rechte: kein Hauptrecht und keinen Handlohn, sondern nur Leibsteuer und Leibhuhn von den eigenen Leuten und Zinsgütern, keine besondere Holzgerechtigkeit außer Beholzung des Schlosses, ganz wenig Frohndienste; war ein Inwohner strafbar, deswegen er ins Gefängnis einzuziehen, so sollte es von keinem Ganerben oder dero Diener selbst geschehen, sondern dem Baumeister oder Schultheißen angezeigt werden. Alljährlich wurde ein Ganerbentag gehalten zur Berathung der allgemeinen Angelegenheiten des Orts, z. B. 1562: württembergisches Recht, Maß und Gewicht soll angenommen,

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Julius Hartmann und Eduard Paulus der Jüngere: Beschreibung des Oberamts Neckarsulm. Kohlhammer, Stuttgart 1881, Seite 666. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OANeckarsulm0666.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)