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K. stand mit den Gemeinden Gosheim (Gochsen)-Bürg und Stein am Kocher in einer sog. Markgenossenschaft. Gleichwie im einzelnen Dorf bei unsern Altvordern der Wald und die Weide nicht getheilt wurden, sondern Alle ein Nutzungsrecht daran hatten, Rinder und Schafe auf die Weide, Schweine zur Mast trieben, Holz schlugen und anderen Gebrauch machten, was man Gemeinschaft, Genossenschaft der Mark, des ungetheilten Landes nannte: so traten auch nicht selten, besonders in Oberdeutschland, zwei und mehr Dörfer in eine Markgenossenschaft, Gemeinschaft an Wald und Weide, zu gemeinsamem Feld- und Waldgericht und dgl. zusammen. (Vgl. Waitz, Deutsche Verfassungsgesch. I. 2. A. 119. 123 ff.) Wann und in welcher Ausdehnung dies die genannten drei Dörfer gethan haben, ist nicht mehr nachzuweisen.

Wir finden nur Folgendes: 1458 sind auf St. Simon und Judastag beisammen gewesen und haben sich unterredet, wie es hinfür gehalten werden soll in der Mark: Cunz Echter, als von der Herren wegen von Weinsberg und seines Schwähers, als ein Märker des Schlosses und Dorfs und der armen Leut zum Stein am Kocher; Eberhard v. Gemmingen als vor sein selbst und des Schlosses Gochsen und der Seinigen wegen in Thürner Mark gehörig; Hans von Sickingen als von derer von Kocherthürn wegen in Beiwesen etlicher armen Leut in Thürner Mark. Es werden bestellt: zween beeidigte Schützen, die Äcker, Wiesen, Weingärten und Gärten zu behüten und zu bewahren, je 2 beeidigte Holzmeister von Thürn, Bürg und Stein, das Holz nach Gelegenheit der Wälder auszugeben, den armen Leuten nach Nothdurft ohn Gefährde zu überlassen, den 3 Schlössern Gochsen, Stein und Lobenbach nach Ziemlichkeit Bauholz zu geben, desgleichen der Priesterschaft Holz so viel ihnen gebührt, die Strafen einzuziehen und jährlich Rechnung zu thun von allen Sachen vor den Markherren und etlichen von den armen Leuten. Zu Ende des 15. Jahrhunderts vereinigen sich Endris v. Grumbach, Deutschordens Komthur, als oberster Markherr der Würde nach, von wegen Deutschordens-Unterthanen in der Mark Kocherthürn und für etwaige Frevel Jedermann, Edel und Unedel, Pfaff oder Laien, Reich oder Arm, nach der Einung zu strafen: desgleichen Philipp v. Weinsberg, Erbkämmerer, als Mitmarkherr von wegen der Seinigen zu(m) Stein und Eberhard v. Gemmingen, Kammermeister, vor sein selbst und des Schlosses und der Seinen wegen. Die hiebei vereinbarte Markordnung wird später immer wieder als giltig anerkannt und noch 1724 feierlich erneuert. Sie vermochte aber von Anfang an nicht Streitigkeiten zwischen den Markungsgenossen abzuschneiden. Beispiele: 1604 beschwert sich Bernolf von Gemmingen bei der Deutschordens-Regierung in Mergentheim, daß, als er einen Bürger von Neuenstadt, Hans Backher, im Kocher unterhalb seinem Schloß Bürg in seinem eigenthümlichen Fischwasser todt gefunden und auf seiner Werdtwiesen gleich daneben habe begraben lassen, weil derselbe ein sehr unordentliches Leben geführt und den Tag zuvor im Wirtshaus zu Bürg

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Julius Hartmann und Eduard Paulus der Jüngere: Beschreibung des Oberamts Neckarsulm. Kohlhammer, Stuttgart 1881, Seite 493. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OANeckarsulm0493.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)