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vorhanden und ein besonderer Baumwart aufgestellt.

An Wald besitzt die Gemeinde ca. 160 Morgen gemischte Waldungen, welche jährlich 25–30 Klafter und 1800 Wellen tragen. Von letzteren erhält jeder Bürger 80 Stück, der übrige Holzerlös fließt in die Gemeindekasse.

Die Brach- und Stoppelweide wird von einem Ortsschäfer mit ca. 200 Stück einheimischen Schafen befahren. Das Weiderecht hat die Gemeinde und bezieht jährlich 250 Mark Pacht, außerdem für die Pferchnutzung 300 Mark. Allmanden sind vorhanden und ihre Verpachtung an Bürger trägt der Gemeinde jährlich 50 Mark. Außerdem besitzt sie eigene Güterstücke, welche um die Summe von 1800 Mark verpachtet sind.

Die Rindviehzucht ist in gutem Zustand.

Es bestehen einzelne kleinere Stiftungen von früheren Bürgern, mit der Bestimmung, daß ihre Zinsen an die Ortsarmen vertheilt werden sollen; im ganzen betragen sie ca. 110 fl. Außerdem hat die Gemeinde Theil an der Gundelsheimer Hospitalstiftung.

Alterthümer: westlich vom Ort zwei Grabhügel im Plattenwald, von je 2 m Höhe bei 10 m unterem Durchmesser. Einer derselben wurde im Winter 1879 der Erde halber bis zur Mitte abgegraben; man fand Asche und Thonscherben.

Degmarn, alt Degmaringen d. h. Ort der Angehörigen eines Degmar, war Reichsgut und kam im 14. Jahrhundert aus den Händen derer von Neideck, der Kelner v. Brettach u. A. an die Herren von Weinsberg, im 15. an den Deutschorden, der es zur Kommende Heilbronn schlug. Den Zehnten, außer dem deutschherrischen Neugereutzehnten an Früchten und Wein (s. 1493) sowie Lehengefälle vom Schollenhof, Gemminger- oder Presteneckerhof und Reckenhof, besaß Kloster Schönthal, welches den kleinen Zehnten gegen einzelne gottesdienstliche Verrichtungen in D. dem Frühmeßkaplan in Oedheim überließ. Die abgegangene Mühle am Kocher war Gemmingen-Presteneckisch.

Eine Beschreibung der Kommende Heilbronn von 1717 sagt über D.: Derzeit 54 Haushaltungen und so viel Bürger stark. In diesem Ort über alle Inwohner und auf ganzer Markung hat die Kommende gleich in Sontheim alle Territorial- oder Malefiz- auch niedervogteiliche Jurisdiktion, Gebott und Verbott alleinig ohndisputirlich, allda aber hat es kein Hochgericht, sondern wann einige Malefiz- oder fraischliche

Empfohlene Zitierweise:
Julius Hartmann und Eduard Paulus der Jüngere: Beschreibung des Oberamts Neckarsulm. Kohlhammer, Stuttgart 1881, Seite 336. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OANeckarsulm0336.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)