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in Ordnung zu bringen. Das Holz für den eigenen Bedarf des Schultheißen muß in der Frohn gehauen und geführt werden, nicht aber was derselbe verkaufen will. Burgermeister und Gericht mögen aufs Rathhaus gehen und zechen oder andere ehrliche Sachen zu verrichten und mit schreiben auch andrer ihrer Nothdurft sich ihres Stadtschreibers gebrauchen, auch ihre Beschwerden dem Hauskommenthur oder H. und T.-Meister selbst jederzeit vorbringen, ungescheut des Schultheißen oder Kellers und ohne daß diese zu jeder Versammlung erst ihre Einwilligung geben müßten. Wenn aber Gericht gehalten wird und wichtige Händel zu verrichten vorfällt, so soll jedesmal der Schultheiß beiwohnen und mithandeln. Wenn der Keller von Herrschaftswegen einer Frohn bedarf, soll er dies dem Burgermeister anzeigen und nach der alten Ordnung und Ausweisung der Tafel und Verzeichnis verfahren werden, damit keiner mehr als die andern beschwert werde. Der Schultheiß soll nur von der Wacht und Heppendienst[1] frei sein, sonst aber nach Anzahl seiner Güter gleich den Andern frohnen. Der Keller darf Heu und Obst vom Scheuerberg nicht in der Frohn führen lassen, sondern das liegt wie vor Alters den Hofleuten ob, welche die Sickinger Güter bauen. Der Schultheiß hatte die Stadtschlüssel allein an sich genommen, nach seinem Gefallen zu schließen und zu öffnen, was der Burgerschaft fast schimpflich und verkleinerlich schien; es wird nun bestimmt, daß Schultheiß und Burgermeister miteinander die Schlüssel der Stadtthore in Händen haben und keiner ohne den andern schließen oder öffnen sollen; wenn aber die Herrschaft zu Neckarsulm ist, sollen ihr auf Erfordern die Schlüssel überantwortet werden. – – Die in der bäurischen Aufruhr aufgerichtete Verschreibungen ihrer Vorfahren wünschten sie kassirt und zurückgegeben, dieselbe sollen aber dergestalt in ihren Würden bleiben, nemlich weil die von Neckarsulm bisher zu Rath, Gericht und andern ehrbaren Ämtern und Händeln gebraucht und für tauglich angesehen worden sind, sollen sie auch von Jedermann unangetastet bleiben und wer ihnen etwas verkleinerliches vorwirft, soll die Ungnade der Herrschaft zu empfinden bekommen. Endlich werden die Gerichtspersonen, nach ihrer Bitte, des Heppendienstes in Gnaden entlassen, aber die erbetenen 2 Wägelein Holz jährlich werden abgeschlagen. Diesen Begnadigungsbrief erhalten Burgermeister, Gericht und gemeine Stadt Neckarsulm, doch dem H. und T.-Meisterthum, seinen Regalien, Hoheiten und Obrigkeiten ohne Nachtheil.

Im 16. Jahrhundert nach dem Bauernkrieg wurde das in Erlenbach (s. d.) zusammentretende, aus je 1–2 Gemeinderäthen der Amtsorte bestehende Halsgericht für das Amt Scheuerberg nach Neckarsulm verlegt und wahrscheinlich unter genauere Aufsicht der landesherrlichen Regierung genommen.

An Gefällen bezog letztere aus der Stadt um 1600 jährlich: an Geld 179 Gulden 4 Schill., 11/2 Pfenn.; je 46 Malter Korn und Haber; 14 Fuder, 11 Eimer, 61/2 Viertel Wein (außer der Keltergerechtigkeit und etlichen Berg- und Neugereute-Zehnten


  1. Trauben schneiden mit der Heppe, schwäb. Hape?
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Julius Hartmann und Eduard Paulus der Jüngere: Beschreibung des Oberamts Neckarsulm. Kohlhammer, Stuttgart 1881, Seite 263. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OANeckarsulm0263.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)