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1538 Peter Widmann, Ambtmann (gleichzeitig Ziegler DO. Keller, nach diesem Leonhard Polster, Rentmeister oder Keller). 1601–c.30 Sigismund Polster, nob. Dom. 1630–38 Petrus Klütsch, nob. Dom., praefectus loci. 1638–48 Friedrich Furtenbach, nob. Dom., Amtmann. 1648–58 Sulpitius Servilianus Bautz, nobilis Dom. Satrapa – antea Capitaneus. 1658–64 Barthol. Mayerhofer nob. Dom., Amtmann. 1664–76 Peter Handel, nob. D. Satrapa. 1676–90 Georg Hetzenrod, nob. D. Satrapa. 1690–1715 Christoph Stipplin, nob. D. Satrapa, Consiliarius Cammerae Ord. Teut. 1715–c.30 Georg Gottfried Stipplin – Satropa. 1730–47 Sebastian Ulsammer – Satrapa. 1747–75 Joh. Balthasar Ulsamer, Teut. Ord. Consiliarius Camm. 1775–c.1800 Franz Michael Lindner, Satrapa, T. O. Cons. Camm. 1800–2 Martinus Josephus Scharpff, – Satrapiae Nicrosulm, Administrator, 1805 Dom. Kleiner, consil. aulicus et Satrapa, erster Württemb. Oberamtmann.

In die Regierungs- und Verwaltungs-Verhältnisse der Stadt gewährt nachstehender Gnadenbrief des Deutschmeisters Heinrich v. Lobenhausen, dd. Neckarsulm, 28. Februar 1573, einen Einblick.

Wir Heinrich von Gottes Gnaden, Administrator des Hochmeisterthums etc. Meister Teutsch-Ordens in Teutschen und Welschen Landen etc. Als wir unlängst nach Eintretung unsrer Regierung von unsern Unterthanen und lieben Getreuen Schultheißen, Burgermeistern, Gericht und Gemeind zu Neckarsulm die Erbhuldigung eingenommen, haben sie uns ein Verzeichniß etlicher Beschwerungen vorgebracht, so ihnen neulicher Jahren von etlichen unsern Kellern, Schultheißen und sonsten aufgedrungen werden wollen, nemlich u. s. w. u. s. w. – so entscheidet nun der H. und T.-Meistern: nach geschehener Erkundigung und gehabtem Rath: Es solle ihnen künftig wieder der Martinswein, wie vor Alters, aus der Kellerei gereicht werden, einem Gerichtsmann 2, einem Gemeindsmann 1 Maaß mittleren Weins; das Holz im Stadtgraben soll nach Belieben der Gemeinde zum Theil überlassen, zum Theil von der Herrschaft vorbehalten werden, auch dasselbe auszureuten und fruchtbare Bäume zu pflanzen. Von den bestellten Thorhütern soll kein Frohnbote mehr weggenommen werden; wenn Amtsangelegenheiten zu besorgen sind, wobei der Bote am gleichen Tag wieder heimkommen kann, z. B. an den H. Hauskommenthur in Horneck, so geht das frohnweise um, wer jedoch außerhalb des Amts Boten gehen soll, dem ist’s aus der Kellerei zu lohnen; der Keller und Schultheiß dürfen in ihren eigenen Angelegenheiten keine Frohnboten verschicken. Auf das Rathhaus soll Brennholz ziemlicher Maßen angewiesen werden nach Gutbefinden des Kommenthurs in Horneck und jedenfalls zum Bedarf für übelthätige Personen, welche etwa namentlich vor dem peinlichen Gericht auf dem Rathhaus verwahrt werden. Dem Keller wird verwehrt, seine Gärten u. dgl. in der Frohn säubern und herrichten zu lassen oder gar Hinausführung abgestandenen Viehs von der Gemeinde zu fordern; das hat sein Gesinde zu leisten, und Säuberung des Schloßhofs, der Ställe, ist dem Thorwart einzudingen, wenn aber der H. und T.-Meister selbst nach Neckarsulm kommt, so muß die Gemeinde helfen den Hof

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Julius Hartmann und Eduard Paulus der Jüngere: Beschreibung des Oberamts Neckarsulm. Kohlhammer, Stuttgart 1881, Seite 262. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OANeckarsulm0262.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)