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3. Alle Waffen und Harnische werden abgeliefert und auch von den zur Landwirthschaft nöthigen Werkzeugen versprechen sie keinen andern Gebrauch zu machen.

4. Verpflichtung auf alle alten und künftigen Gebote und Satzungen der Obrigkeit.

5. Die Neckarsulmer dürfen die Schlüssel zu den Stadtpforten nicht mehr haben, sondern der herrschaftliche Amtmann.

6. Fähnlein, Pfeifen, Trommeln sollen ausgeliefert werden und sollen die Leute nicht auf Kirchweihen, Hochzeiten und Gesellschaften gehen, außer mit obrigkeitlicher Erlaubnis.

7. Die Herrschaft hat Macht, wenn sie will unserer Flecken Nutzungen an sich zu ziehen.

8. Zehnten, Zinß, Gülten u. s. w. sollen wie früher unweigerlich entrichtet werden.

9. Wenn angerichtete Beschädigungen nicht gütlich vertragen werden, so überlassen sie die Sache der Maßgebung ihres gn. Herrn.

10. Den Sr. Fürstl. Gnaden selbst zugefügten Schaden wollen sie tragen, wie er ihnen aufgesezt wird.

11. Wenn jezt oder künftig zu Scheuerberg oder Sulm gebaut werden soll, wollen sie Frohndienste leisten.

12. Sie wollen Recht geben und nehmen, wohin sie von ihrer Herrschaft gewiesen werden, – nicht heimlich wegziehen u. s. w. u. s. w.

Von diesen Bedingungen werden aber etliche Männer namentlich ausgenommen, weil sie sich des Aufruhrs nicht theilhaftig gemacht; die sollen ihre Ehrbarkeit und Unschuld genießen, wie auch wer dies noch weiter beweisen können. Genannt sind u. A. die Schultheißen zu Neckarsulm, uff der Ebene, zu Oedheim und zu Dahenfeld, auch ein paar Männer von Erlenbach und Untergriesheim.

Der Pfarrer Martin von Obergriesheim wurde beschuldigt, er sei mit den Bauern nach Gundelsheim gezogen und habe zwei gemalte Tücher zu sich genommen, auch sei er ein Anhänger Luthers. Das erste widersprach er, das andere gestand er zu, doch habe er die Absicht gehabt, die Gemälde vom Untergang zu retten. Auf den 3. Punkt antwortet er, es sei keine Heimlichkeit, daß er kein Meßkrämer mehr sei, und seine Bauern stimmen alle mit ihm überein. Er wurde gezwungen, seine Pfarrei einem anderen abzutreten, der den kaiserlichen Religions-Mandaten gehorsamer nachlebe. Diebold Bender von Obergriesheim wurde um 150 Gulden gestraft. Glimpflich erging

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Julius Hartmann und Eduard Paulus der Jüngere: Beschreibung des Oberamts Neckarsulm. Kohlhammer, Stuttgart 1881, Seite 211. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OANeckarsulm0211.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)