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1. Neckarsulm: Für den großen und kleinen Zehnten der Staat und die Stadtpfarrei gemeinschaftlich, Staat zu 2/3, die Stadtpfarrei zu 1/3. Von einigen besonders versteinten Gütern die Schule den großen Zehnten allein; für den Weinzehnten an 352 Morg. der Staat zu 2/3, die Pfarrei zu 1/3. Von einigen weiteren Flächen bezog die Pfarrei, die Frühmeß und die Schule den Weinzehnten ganz; für den Neubruchzehnten der Staat allein; vom Heu- und Öhmdzehnten war die Stadt befreit.

2. Bachenau: Die Käufer der großherzoglich hessischen Domäne Bube u. Cie. für den großen, den kleinen, sowie den Weinzehnten. Einigen Novalzehnten bezog der Staat, den Rest Bube u. Cie.

3. Binswangen: Für den großen, kleinen, den Heu- und Öhmdzehnten, sowie den Weinzehnten der Staat zu 2/3, die Ortspfarrei zu 1/3 mit Ausnahme einiger Distrikte, aus denen der Schulfonds zu Binswangen und Erlenbach das Zehntrecht hatten. Aus einem kleineren Distrikt hatte der Staat den ganzen Weinzehnten zu beziehen.

4. Bittelbronn: Für den großen und den Weinzehnten der Staat zu 2/3, das badische Stift Mosbach zu 1/3; für den kleinen, Heu-, Öhmd-, Blut- und Neubruchzehnten der Staat allein.

5. Böttingen mit dem Michelsberge: Der Staat für den großen, kleinen, Heu- und Öhmdzehnten, Wein- und Blutzehnten.

6. Brettach: Für den großen Zehnten der Staat zu 2/3, die freiherrlich von Gemmingen’sche Gutsherrschaft Maienfels in Bürg zu 1/3 mit Ausnahme einiger der Schule zu Erlenbach, dem Stift Öhringen und der Ortspfarrei zehntpflichtigen Distrikte; für den kleinen (bestehend in einem Geldsurrogat), den Heu-, Öhmd- und Neubruchzehnten der Staat, derselbe für den Weinzehnten mit Ausnahme eines der Pfarrei zehntpflichtigen Distrikts von 16 Morgen.

7. Bürg mit dem Hösselinshof: Für den großen Zehnten der Staat zu 5/6, die freiherrlich von Gemmingen’sche Gutsherrschaft zu 1/6, der Staat aber ganz von dem Osterbach’schen Feld von ca. 2701/2 Morg.; für den kleinen, sowie den Heu- und Öhmdzehnten die Pfarrei Kocherthürn zu 5/6, die freiherrlich von Gemmingen’sche Gutsherrschaft zu 1/6, von dem Osterbach’schen Feld die Pfarrei allein; für den Weinzehnten die freiherrlich von Gemmingen’sche Gutsherrschaft.

8. Cleversulzbach: Der Staat für sämtliche Zehntgefälle der Markung.

9. Dahenfeld: Für den großen Zehnten mit Ausnahme einzelner der Pfarrei und der Schule zehntpflichtiger Grundstücke; der Staat und die Pfarrei für den kleinen, Heu- und Öhmdzehnten, Wein- und Blutzehnten je zu 1/2.

10. Degmarn: Für den großen Zehnten, ebenso den Heu- und Öhmdzehnten von 4 Morg., ferner für den Wein- und Neubruchzehnten der Staat allein; für den kleinen Zehnten samt Obstzehnten der Staat aus 215 Morg., sonst die Ortspfarrei.

11. Duttenberg: Die Käufer der großherzoglich hessischen Domäne Bube u. Cie. für den großen, kleinen und Weinzehnten, für einigen Novalzehnten der Staat, den Rest Bube u. Cie.

Der Pächter des herrschaftlichen Meiereiguts Heuchlingen durfte keinen Zehnten reichen.

Empfohlene Zitierweise:
Julius Hartmann und Eduard Paulus der Jüngere: Beschreibung des Oberamts Neckarsulm. Kohlhammer, Stuttgart 1881, Seite 173. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OANeckarsulm0173.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)