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Vermögen.

A. Geldwerth des steuerbaren Grundeigenthums.

Derselbe berechnet sich nach den bei der provisorischen Steuerkatasteraufnahme vom Jahr 1823 zu Grund gelegten Schätzungen des Reinertrags wie folgt:

Stand vom 1. April 1880.
Morgen Viertel Reinertrag Kapitalwerth
im 25 fachen
Betrag
fl. kr. fl. kr.
Zelglich gebaute Äcker 41.977 11/2 206.971 13 5.174.280 25
nicht zelglich gebaute Äcker 40 54 49 1370 25
einmähdige Wiesen 611 31/2 2736 1 68.400 25
zweimähdige Wiesen 6186 1/2 50.998 6 1.274.952 30
Baumäcker, Küchengärten und Länder 1639 7819 53 195.497 5
Gras- und Baumgärten, Baumwiesen 1007 11/2 10.010 9 250.253 45
Weinberge 2861 21/2 18.861 40 471.541 40
Waldungen 22.437 31/2 33.581 57 839.548 45
Weiden mit bestimmter Fläche 513 20/0 408 24 10.210
Schafweiden mit unbestimmter Fläche
bei geschätzten 14.790 Stück
2465 57 61.648 45
Steinbrüche, Fischwasser, Lehmgruben 4 31/2 141 18 3532 30
Zusammen       77.279 21/2 334.049 27 8.351.236 15

Unter dieser Summe ist jedoch der Grundbesitz des Staats und anderer steuerfreier Institute nicht begriffen. Ersterer besteht nach der im Jahr 1849/50 gefertigten Übersicht in nachstehenden nutzbaren Flächen:

Morgen. Ruthen.
Gemüse- und Blumengärten 127/8 0,7
Gras- und Baumgärten 227/8 23,2
Länder 44/8 17,9
Flürlich gebaute Äcker ohne Bäume 8006/8 24,7
Flürlich gebaute Äcker mit Bäumen 75/8 39,8
Willkürlich gebaute Äcker ohne Bäume 770/0 43,0
Willkürlich gebaute Äcker mit Bäumen 83/8 44,8
Empfohlene Zitierweise:
Julius Hartmann und Eduard Paulus der Jüngere: Beschreibung des Oberamts Neckarsulm. Kohlhammer, Stuttgart 1881, Seite 125. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OANeckarsulm0125.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)