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ihres Vermögens dem Stift überlassen mußten). Nur die Äbtissin durfte nicht mehr weltlich werden. Diese hatte dem Bischof von Speier ihren Eid zu leisten, ihm in allen billigen und redlichen Dingen unterthänig und gehorsam zu sein. (Burgermeister Cod. dipl. equ. 2, 1213). Sie war Regentin und bestellte einen Konsulenten und Amtmann. Innerhalb der Ringmauer hatte das Stift seine eigene Jurisdiktion. Obwohl unter württemb. Schutz und Schirm stehend, war es doch fortwährend der Oberaufsicht der Direktion des Kantons Kocher, dessen katholischer Theil jedoch hiebei keinen Antheil hatte, untergestellt und Bevollmächtigte dieses Kantons wohnten mit württembergischen Abgeordneten auch der Wahl der Äbtissin bei. Zur Kocherschen Kasse zahlte das Stift jährl. 24 fl. Rittersteuer. Durch klösterlichen Zwang war man hier auch vor 1802 keineswegs eingeschränkt; nicht einmal eine ausgezeichnete Kleidung (früher schwarzes Gewand und Mantel, Schleier und Haube) war am Ende mehr geboten. Zur Aufnahme waren 16 Ahnen nöthig. Die Zahl der Stiftsdamen war nach Zeit und Umständen verschieden. Das Stiftswappen war Johannes der Täufer. 1

Durch den Pariser Frieden vom 20. Mai 1802, endgültig durch den Reichsdeputationshauptschluß vom 25. Febr. 1803 verlor das Stift seine Reichsunmittelbarkeit an den damaligen Herzog Friedrich II. von Württemberg, welcher es im Nov. 1802 in Besitz nahm, aber die Fortsetzung desselben, jedoch mit veränderten Bestimmungen und Formen, unter Aufstellung neuer Statuten vom 23. Dez. 1802[1] erklärte und am 24. Juni 1805, nachdem die Äbtissin Caroline Friederike von Weiler am 21. Jan. d. J. gestorben war, als nunmehriger Kurfürst die genannten neuen Statuten verkündigte, während er seine Tochter, die Prinzessin Katharina (nachherige Königin von Westphalen), mit der Äbtissinwürde feierlich vor dem ganzen Hofe in der Stiftskirche bekleidete. Bestimmt wurde die Unterordnung des freiadelichen Stiftes unter den Landesherrn, welcher alle Stiftsdamenstellen verlieh. Das nächste Recht zur Äbtissin, welche jetzt, wie die Stiftsdamen, heirathen durfte, aber mit der Verehelichung austrat, wurde unverheiratheten Prinzessinnen des Fürstenhauses zugetheilt. Neue Statuten vom 24. Juni 1808 enthielten gegenüber den früheren nur die neue Bestimmung, daß der Minister des Innern die Äbtissin und die Stiftsdamen, und zwar, wenn


  1. Die letzten waren gewesen von den Jahren 1710. 1730.
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Karl Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Marbach. H. Lindemann, Stuttgart 1866, Seite 267. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OAMarbach0267.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)