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Das Hauptrecht des Manns war Ein Gulden von 100 Pfund Heller und das des Weibs die drei besten Kleider, nemlich Rock, Mantel und Schleier; denn diese hatte ein Schultheiß zum Ampt zu genießen.“ Sogenannte „Mannsteuern“ kamen übrigens schon seltener vor, dagegen die obenerwähnten „Leibhennen“ fast überall.

Personal-Leibeigene fanden sich fast in allen Oberamtsorten. Die persönlichen Abgaben der Leibeigenen wurden schon durch die K. Edikte von 1817 mit der Aufhebung der Leibeigenschaft gegenüber von dem Staatskammergut und den unter der Aufsicht des Staats stehenden Körperschaften erlassen und nur die auf Gütern radicirten Realleibeigenschafts-Gefälle mußten auch nachher noch entrichtet werden, indem die Leibeignen in das Verhältniß von Grundholden oder Gefällpflichtigen traten, bis die neueren Ablösungsgesetze von 1836 nebst den Personal-Frohnen auch diese Abgaben beseitigten.

Fall- oder Schupflehn trafen die Ablösungsgesetze von 1817–1819 keine im Bezirk. Dagegen kamen Erblehn sehr häufig vor, besonders auf den Markungen Ludwigsburg (2), Aldingen (2), Asperg (3), Beihingen (1), Benningen (3), Bissingen (50), Eglosheim (4), Hoheneck (2), Kornwestheim (35), Markgröningen (18), Neckargröningen (7), Oßweil (11), Poppenweiler (8) und Thamm (104). Auf diesen Erblehen lasteten in der Regel Fruchtgülten und nur in einigen wenigen Fällen kamen Ausnahmen vor, nämlich in zwei Fällen, wo Geldzinse von den Erblehnbesitzern zu entrichten waren und in einem Falle, wo die Last der Faselviehhaltung auf dem Erblehn ruhte. Bei den meisten dieser Erblehen wurden in Folge der K. Lehneignungsedikte vom Jahre 1817 das Obereigenthum unentgeltlich aufgehoben und die Leudemien in einem äußerst milden Maaßstabe abgelöst; eine gezwungene Geschlossenheit der Güter hatte schon zuvor nicht mehr bestanden.

Nichtleibeigenschaftliche Frohnen wurden in früherer Zeit wenn auch nicht überall, so doch in vielen Orten, namentlich in Aldingen, Beihingen, Geisingen, Bissingen, Heutingsheim, Markgröningen, Oßweil und Thamm geleistet, jedoch schon auf Grund der Gesetze von den Jahren 1817 und 1836 allenthalben abgelöst.

C. Grundlasten und ähnliche nunmehr abgelöste Abgaben.

Neben den Erblehngütern waren auch Zinsgüter nicht selten, und von diesen mußten in der Regel jährliche Zinsen und Gülten in Geld oder Naturalien gereicht werden. Auf den Weinbergen hafteten neben dem Zehnten häufig auch Bodenweine, die, weil sie ohne

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Karl Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Ludwigsburg. Karl Aue, Stuttgart 1859, Seite 064. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OALudwigsburg0064.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)