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und Döffingen war die berühmte Wahlstatt. [1] Nach einigen Jahren treten aber wieder friedliche Beziehungen zwischen Württemberg und Weil ein. Den 23. Juli 1400 erstreckte Graf Eberhard II., der Milde, von Württemberg den Landfrieden mit Weil und andern Reichsstädten auf ein Jahr; am 6. Dezember 1417 schloß Graf Eberhard IV. mit Weil und den übrigen schwäbischen Reichsstädten ein Bündniß, dergleichen sich im 15. Jahrhundert noch öfters wiederholten (Gehres 81-83). Am 14. Februar 1488 trat Weil mit andern Städten dem Schwäbischen Bunde bei. Im Jahr 1505 begab es sich auf 10 Jahre in württembergischen Schirm.

Auf dem Reichstage hatte Weil auf der schwäbischen Bank die 23ste, beim Schwäbischen Kreis aber unter den Reichsstädten die 18te Stelle.

Der Reichs-Matricular-Anschlag betrug im Jahr 1545 und bis zur Aufhebung der Reichsstadt 60 fl.; die Kammerzieler betrugen 56 Rthslr. 35 kr. Wegen der Vogtei, welche die Stadt im Jahr 1398 erworben hatte (s. oben), zahlte sie bis zur Aufhebung des Reichs 13 Gulden oder 20 Pfd. Heller Constanzer Währung zur Landvogtei, zuletzt, als diese an das Erzhaus Österreich gekommen war, zum Landwaibelamt der Land-Vogtei Altdorf (Gehres 420).

Der Kreissteueranschlag war 18 fl. und zur Kreismannschaft stellte die Stadt zu 3 Simplen 21 Mann zu Fuß.

Der Magistrat der Stadt in reichsstädtischer Zeit bestund aus 12 Mitgliedern, nämlich zwei Bürgermeistern, welche jährlich um Georgi ihr Amt wechselten, einem Schultheißen und neun Beisitzern oder Rathsgliedern. Ihm war noch ein Consulent oder Syndicus zugeordnet, welcher zugleich die Stadtschreiberei- und Kanzleigeschäfte versah, bei dem Rathe votum consultativum, bei dem Waisengericht aber decisivum hatte. Dasjenige Collegium, welches die Bürgerschaft vorstellte, wurde der Ausschuß genannt und bestund aus 9 Gliedern. Magistrat und Ausschuß ergänzten sich selbst. Der letztere konnte und mußte bei wichtigen Gegenständen noch 20-30 Personen aus der Bürgerschaft beiziehen, welche aus den Zünften oder Brüderschaften je für den besondern Fall erwählt wurden, also nicht bleibend waren (sogenannte Bürgerdeputation). Niemals hatte die ganze Bürgerschaft das Recht, sich eigenmächtig, ohne besonderen Befehl des Magistrats, zu versammeln (Lexikon von Schwaben 2, 1074). Als eigenthümliche Bestimmung galt bis zu württembergischer Zeit, daß die Bürgersöhne, welche ein Gewerbe treiben wollten, verheirathet sein mußten.

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Karl Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Leonberg. J. B. Müller’s Verlagshandlung, Stuttgart 1852, Seite 260. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OALeonberg_260.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)
  1. Die Namen der damals gefallenen Weil der Städter wurden, so lange Weil Reichsstadt war, jährlich am Sonntag vor Bartholomäi in der Kirche des Augustiner-Eremitenklosters von der Kanzel verlesen.