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vom Prediger gesprochen wurden, von den Assistirenden in der Kirche umhergetragen und den Communicanten gereicht, diese stehen reihenweise auf und lassen Teller und Kelch von Hand zu Hand gehen. Die Copulationen geschehen vor der versammelten Gemeinde. Bei Begräbnissen wird die Leiche mit Gesang zuerst vor die Kirche und dann zu Grabe getragen, die Liturgie gebetet und der Sarg ebenfalls unter Gesang eingesenkt. Entweder am Grabe oder in dem Versammlungssaal hält der Prediger eine Rede.

Der Prediger erscheint in der Versammlung in gewöhnlicher anständiger Kleidung ohne Chorrock. Für die Verstorbenen werden keine Trauerkleider angelegt. Sarg und Sargtuch sind weiß. Es findet kein Tauf- und kein Leichenschmaus statt. Als Pathengeld ist für Alle ein Gewisses festgesetzt. Das Neujahrwünschen ist abgestellt; ebenso die Kirchweihfeier. Jedes Geschlecht hat seinen besondern Eingang in den Versammlungssaal, worüber die Thürhüter zu wachen haben.

4) Das sittliche und äußerliche Verhalten der Gemeindeglieder gründet sich auf die Hauptregel: „Was ihr wollt, daß euch die Leute thun sollen, das thut ihr ihnen auch.“

5) Jedes Gemeindemitglied hat seine Verbindlichkeit gegen Obrigkeit und gegen Jedermann genau zu erfüllen. Wer sich zu viel auf irdischen Erwerb legt und den Bedürftigen zu wenig unterstützt, taugt nicht in die Gemeinde.

6) Es liegt nicht in der Absicht der Gemeinde, eine besondere Religion oder Sekte zu bilden, sondern nach dem Vorbilde der ersten Christen eine apostolische Gemeinschaft darzustellen.

7) Der Bettel wird als eines der schädlichsten Übel angesehen.

8) Kein Mitglied darf Jemand über Nacht beherbergen, ohne dem Vorsteher Anzeige gemacht zu haben.

9) Das Gemeinderechnungswesen wird jedes Jahr auf den letzten December berichtigt und theilt sich ab:

a) in die freiwillige Opfer- und Almosenrechnung,
b) in die Commun-Rechnung,
c) in die Steuerrechnung, welche auf den 1. Juli lauft.

Sämmtliche Rechnungen werden der ganzen Gemeinde vorgelegt und der Revision des Oberamts unterstellt.

10) Die Aufnahme neuer Gemeinde-Mitglieder steht, unter Vorbehalt oberamtlicher Bestätigung, der Gemeinde selbst zu.

11) Kein Mitglied darf ohne Vorwissen der Gemeinde sich mit einer auswärtigen Person ehlich verloben und diese mit sich in den Ort bringen.

12) Sowohl Kinder, welche nicht mehr unter elterlicher Gewalt stehen, als auch andere Mitglieder, wenn sie das Glaubensbekenntnis

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Karl Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Leonberg. J. B. Müller’s Verlagshandlung, Stuttgart 1852, Seite 187. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OALeonberg_187.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)