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VI. Gesellschaftlicher Zustand.


1. Grundherrliche Verhältnisse.


A. Grundherrschaften und deren Besitzungen.


Sowie in der vormaligen Reichsstadt Weil, welche ein weiteres grundherrliches Gebiet nicht besaß, war auch in den, im Übrigen Alt-Württembergischen Orten des Bezirks mit der Landesherrlichkeit die Grundherrlichkeit im Allgemeinen vereinigt. Die in Folge der K. Declaration über die staatsrechtlichen Verhältnisse des vormals reichsunmittelbaren Adels, v. 8. Dez. 1821, und deren Ausdehnung auf den altlandsäßigen Adel des Königreichs vom 24. Octbr. 1825 anerkannten Rittergutsbesitzer aber hatten entweder bloß altlandsäßige Besitzungen, ohne auf die Gemeinden sich ausdehnende Befugnisse: wie die Freiherren von Münchingen (s. Ortsbeschreibung von Ditzingen und Münchingen) und die Freiherren v. Gaisberg (s. Ortsbeschreibung von Schöckingen), oder ward von denjenigen, welche vogteiliche und gerichtsherrliche Zuständigkeiten hätten ansprechen können, wie die Freiherren von Varnbüler (s. Ortsbeschreibung von Hemmingen und Höfingen) und die Freiherren von Phull-Rippur (s. Ortsbeschreibung von Mönsheim), auf diese schon früher gegen Einräumung der durch die K. Declarationen zugesicherten Surrogatrechte verzichtet; so daß nur letztere von dem die Überreste der Patrimonial-Gerichtsbarkeit aufhebenden Gesetze, vom 4. Juli 1849, noch betroffen wurden.

Dagegen findet das die Einverleibung vormals exemter Güter in den Gemeinde-Verband und deren Beiziehung zu den Amts- und Gemeindelasten betreffende Gesetz v. 18. Juni 1849 Anwendung, nicht nur auf die vorgenannten ritterschaftlichen Güter und die in dieser Beziehung noch zu nennenden Besitzungen der Freiherren v. Leutrum-Ertingen (Hof Mauer, s. Ortsbeschreibung von Münchingen) und der Familie v. Vischer (Ihinger Hof, s. Ortsbeschreibung von Renningen), sondern auch auf die Besitzungen der K. Hofdomänenkammer (Münchingen) und des Staatskammerguts, namentlich: die K. Domäne Solitüde (s. Gerlingen), die noch in größerer Ausdehnung vorhandenen Hofgüter zu Heimsheim und den beinahe in sämmtlichen Ortsmarkungen vorkommenden Güterbesitz des Staats besonders an Waldungen. Übrigens besitzen auch mehrere Gemeinden und Stiftungen, sowohl des Bezirks als auswärtige, wie der Hospital Stuttgart, in dem Bezirke nicht nur Grundeigenthum, sondern auch Gefälle, die jedoch neuerlich zur Ablösung angemeldet sind.

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Karl Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Leonberg. J. B. Müller’s Verlagshandlung, Stuttgart 1852, Seite 057. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OALeonberg_057.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)