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Ackerbauern[1] kamen, die erst später die früher verlorene politische Geltung theilweise wieder erwarben, mögen die ursprünglichen Einwohnerklassen bestanden haben. Die Grundherrn und Altbürger aber hatten wohl da, wo die erste Kirche gestanden, in der Nähe des Klosters, ihre Höfe, von welchen sich mehrere, wie der Freihof, der Bau, das Mönchhaus u. s. w. bis in die jüngste Zeit im Besitze jener Immunitäten[2] erhalten hatten, welche das Alter und die ursprüngliche Eigenschaft derselben außer Zweifel setzen. Diese Sitze waren der erste Bestand des Dorfes, das durch die Übersiedelung der Bewohner der abgegangenen, auf der jetzigen Markung gelegenen, Orte bald zu einem solchen Umfange sich herangebildet haben wird, daß es zur Stadt erhoben werden konnte.

Stadtrecht. Wann und welches Stadtrecht K. erhalten, läßt sich urkundlich nicht nachweisen. Nach Chroniken hätte Herzog Conrad von Teck 1270 dasselbe gegeben und 1284 den Ort ummauert. Nach Andern hätte König Rudolph von Habsburg das Stadtrecht verliehen, und zwar nach dem Vorbilde der Freiheiten, welche Heiningen hatte. Es wird jedoch sich zeigen, daß dieß nur eine Bestättigung früherer Rechte gewesen seyn könnte. Jedenfalls ist es nicht unwahrscheinlich, daß das Recht noch von den Zähringern ertheilt und jenem von Freiburg im Breisgau nachgebildet worden, indem diese Stadt noch im Jahr 1403 der Oberhof von

  1. Diese wurden noch im 14. Jahrhundert unter den Begriff der „Armen Leute“ und der zweiten Classe, der nachmaligen „Ehrbarkeit“, entgegen gestellt. Vogt, Ammann und die Richter bekennen 1387, daß sie während der Verpfändung an Württemberg 2053 Pfd. Hllr. an der Stadtmauer verbaut haben, „vnd ist das verbawen recht vnd redlich, über das wir vnd die Burger vnd arme Leut zu K. von ir selbs Gut dazu geben hant vnd gedient.“ Die Leibeigenschaft hatte aber auch für diese schon durch Ertheilung des Stadtrechts aufgehört. In einem Streite zwischen Herzog Hermann v. Teck und der Stadt Esslingen wegen Bürgerannahmen wurde 1293 schiedsgerichtlich erkannt: es soll erhoben werden, ob der verstorbene Ehemann der N. „Burger wäre ze Kirchain, do er starb, oder nit War er nit Burger, so sol die Witwe ain Hoptrecht gen, war er aber Burger ze Kirchain, so sol er des Burgerrechtes ze Kirchain genießen,“ also kein Hauptrecht schuldig seyn.
  2. Diese Rechte der „gefreiten Gesäße“ leiten sich von den Rechten der Ministerialität her. (v. Fürth a. a. O. S. 177 u. f.)
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Rudolph Friedrich von Moser: Beschreibung des Oberamts Kirchheim. Verlag der J. G. Cotta’schen Buchhandlung, Stuttgart und Tübingen 1842, Seite 152. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OAKirchheim_152.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)