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der Hofdomänenkammer die Freiherren von Raßler und Tessin, der Hospital Reutlingen und die Kaplanei St. Johann in Horb als gefällberechtigt. In Oberndorf hatte zugleich mit dem Staat der Freiherr von Ulm Gefälle zu erheben. In Mötzingen die Stiftungspflege und die Pfarreien Felldorf und Berneck.

Theilgebühren waren nicht häufig, übrigens kamen sogar zwei- und dreitheilige Äcker, auch vier- und sechstheilige Weinberge vor. In Reusten gab jedes Haus, mit Ausnahme einiger öffentlichen Gebäude, ein Vogthuhn und ein Viertel Vogthaber, neben diesen Abgaben bestand noch eine Vogtsteuer. Alle diese Leistungen nebst den Frohndiensten sind nach und nach vermöge der Gesetze von 1817–1821, von 1836 und von 1848 und 1849 im Wege der Aufhebung und Ablösung gegen Entschädigung der Berechtigten beseitigt worden.

D. Zehenten.

Am bedeutendsten wirkte die gesetzlich angeordnete Grundentlastung in Ansehung der Zehenten, welche durch das Gesetz vom 17. Juni 1849 den Privatberechtigten gegenüber für aufgehoben, dem Staatskammergut, der Hofdomänenkammer und den öffentlichen Corporationen gegenüber für ablösbar, in beiden Beziehungen gegen bestimmte Entschädigung von Seite der Pflichtigen, erklärt wurden.

Nachdem die Blut- und Heu-Zehenten schon durch die vorangegangenen Edicte in den Jahren 1817–1821 der Ablösung unterworfen worden, und in Ansehung der übrigen bedeutenden Zehenten von der Ablösungsbefugniß in dem Bezirke durchaus Gebrauch gemacht wurde; so sind es lediglich vormalige Zehent-Verhältnisse, deren hienach kurz erwähnt wird.

Die sehr einträglichen großen Fruchtzehenten stunden auf den Markungen Breitenholz, Entringen, Hildrizhausen, Mötzingen, Ober-Jettingen und Sindlingen, Oberndorf, Pfäffingen, Poltringen, Reusten, Unter-Jesingen und Unter-Jettingen dem Staat, auf den übrigen Markungen der K. Hofdomänenkammer zu, welche denselben in Thailfingen mit dem Hospital Tübingen jedoch zu ungleichen Theilen gemeinschaftlich besaß.

Die kleinen Zehenten bezog die Hofdomänenkammer in Herrenberg, Bondorf, Haslach; auf den übrigen Markungen gebührte derselbe den Ortspfarreien mit Ausnahme der Markung von Kayh, auf welcher ihn die Pfarrei Altingen und der Markung von Oberndorf, wo ihn früher die beiden Pfarreien Poltringen zu erheben hatten. In Ober-Jettingen stund der kleine Zehenten der Pfarrei nur von 100 Morgen allein zu, auf der übrigen

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Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Herrenberg. Eduard Hallberger, Stuttgart 1855, Seite 068. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OAHerrenberg_068.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)