Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

fiel dem Kloster, welchem er sich mit 12 Personen als Kostgänger aufwarf, so beschwerlich, daß die Mönche ihn beim Könige anklagten, worauf Gottfried die Vogtei niederlegte, womit auf seine Verwendung K. Heinrich VII. den Grafen Hartmann von Dillingen belehnte, am 17. Juli in Donauwerth (Mon. Boic. 30, 148). Bei diesem Grafen und seinem Sohne blieb die Vogtei bis zu ihrem Ableben (z. B. advocati Hartmannus comes de Dilingen et Albertus filius ejus. Urk. v. 1252. Reg. Boic. 3, 27). Von Hartmann, welcher im Jahr 1258 starb und seinen Sohn um ein Jahr überlebte, gieng sie auf seinen Tochtermann, Graf Ulrich I. von Helfenstein über, der sich mit Gewalt eindrang und mit dessen Sohne die Mönche bald so unzufrieden wurden, daß sie sich an K. Rudolf wandten. Dieser gab ihnen seinen Reichsvogt in Giengen zum Beschirmer. Hiemit war das Kloster zufrieden, doch trat bald wieder eine Änderung ein, als der Reichsvogt von Giengen von seiner Stelle abberufen wurde, worauf Graf Ulrich II. von Helfenstein von neuem das Kloster hart bedrängte. Wiederholte beim Könige deßhalb angebrachte Klagen nöthigten den Grafen im Jahr 1286 zu folgender Übereinkunft mit K. Rudolph, daß er (der Graf) die Schirmvogtei über Herbrechtingen, so wie über Anhausen, zwar noch ein Jahr lang behalten dürfe, aber diesem Kloster keinerlei Schaden und Unlust anthun wolle (Sattler, Grafen 1. Beil. Nr. 10). Übrigens blieb die Vogtei doch dem helfensteinischen Geschlecht; in der helfensteinischen Theilung vom Jahr 1355 wurde sie der jüngeren Linie zu 400 Pfund in ihrem Theile angeschlagen. Die helfensteinische Gräfin Anna ließ zwar im Jahr 1380 bezeugen, daß sie das Kloster gefreit habe (Besold. 971); allein diese Freiung scheint keinen Bestand gehabt zu haben.

Die Schirmvogtei über das Kloster gieng mit der Herrschaft Heidenheim im Jahr 1448 von Helfenstein auf Württemberg über, und wurde unter württembergischer, bayrischer und wieder württembergischer Besitzung genannter Herrschaft immer als Zugehörung derselben betrachtet.

Im Jahr 1401 übte K. Ruprecht das Recht der ersten Bitte an Herbrechtingen zu Gunsten eines Priesters Johann, genannt Stahel (Chmel Reg. Rup. 52).

Viele Händel hatte das Kloster mit der Reichsstadt Giengen. Am 4. Febr. 1279 bekannte die Bürgerschaft der Stadt, den Ammann Löw an der Spitze, daß sie das Kloster mannigfach beschädigt, nun aber sich mit ihm verglichen habe und gelobe, wenn sie mit dem Klostervogt in Streit geriethe, so wolle sie das Kloster nicht mehr beschädigen; für die erhaltene Verzeihung ertheile sie dem Kloster für die auf ihrem Gebiete befindlichen Häuser und Güter

Empfohlene Zitierweise:
August Friedrich Pauly: Beschreibung des Oberamts Heidenheim. J. G. Cotta’sche Verlagsbuchhandlung, Stuttgart und Tübingen 1844, Seite 220. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OAHeidenheim_220.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)