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Processen und Unterhandlungen und gegen Erlegung von 12.000 fl. und 50 Goldgulden Lehencanon an die Grafen Rudolph und Schweikhard v. Helfenstein, am 20. Mai 1611 gelang es der Reichsstadt, die Belehnung auszuwirken. Sie wurde auch von den Grafen bis zu ihrem 1627 erfolgten Aussterben und von da an von Kurbayern, das Wiesensteig erhielt, bis zum Übergang an Württemberg damit belehnt. Somit kamen also die allodialen Besitzungen mit dem Blutbann und den helfensteinischen Lehen die Reichsstadt statt auf 128.000 fl. auf 140.000 fl. zu stehen. Was nun die Hohenlohe heimgefallenen lehenbaren Besitzungen betrifft, so bestanden diese in dem „obern und untern Schlosse zu V. jenseits des Grabens,“ in Zehentrechten von 14 Orten und in Gülten, Zinsen und Diensten von 37 Lehengütern in 12 Orten. Von Graf Wolfgang v. Hohenlohe-Langenburg, dem 1/3 hievon zustand, erwarb Hall dasselbe am 5. December 1598 durch Abtretung der zu 8000 fl. angeschlagenen Burg Bartenau in Künzelsau und gegen baare 10.000 fl.; von Graf Georg Friedrich, des Erstern Bruder, erkaufte die Stadt am 28. April 1600 die übrigen 2/3 um 36.000 fl.; das Ganze als freies Eigenthum. Mit Einschluß der Allodien kam daher die Erwerbung auf 194.000 fl. zu stehen. Aus derselben wurde nun das „Amt Vellberg“ geschaffen, dessen Beamter im Schlosse seinen Sitz hatte. 1

Durch den Ankauf dieser Güter hatte übrigens das reichsstädtische Gebiet eine namhafte Erweiterung und zugleich den Anschluß an das Hospital-hallische Gebiet vom Amt Honhardt, welches durch den 1610 von Württemberg gemachten Ankauf der dortigen möckmühler Stiftungspflege noch vermehrt wurde, und mit diesem Anschluß ein geschlossenes Territorium erhalten, das von der Bühler bis an die Jagst reichte und nur durch die brandenburgischen Zwischenbesitzungen, welche Wilhelm v. Vellberg 1545, für die Erlaubniß zu Wiederaufbauung des 1523 gebrochenen Schlosses zu Vellberg, dem Haus Brandenburg zu Lehen hatte auftragen müssen und die auf den Tod Conrads v. Vellberg 1592 dem Lehenhause heimgefallen waren, unterbrochen wurde. Wegen dieser brandenburgischen Zwischenbesitzungen, namentlich wegen Ausübung des Blutbannes, des Jagdrechts etc. traten nun aber zwischen Brandenburg und Hall alsbald vielfache Irrungen und Streitigkeiten ein, bei welchen die Reichsstadt in der Regel zu kurz kam, bis die Rechte durch einen Receß von 1678 geregelt wurden, die aber durch die Abtretung der brandenburgischen Fürstenthümer an die Krone Preußen von der letztern der Stadt Hall endlich so sehr verkümmert wurden, daß ihr außer den grundherrlichen Rechten und der Patrimonialgerichtsbarkeit nichts mehr gelassen wurde und sie daher die 1628 vertragene fraischliche Jurisdiction, ihre Grenzen,

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Rudolph Friedrich von Moser: Beschreibung des Oberamts Hall. Verlag der J. G. Cotta’sche Buchhandlung, Stuttgart und Tübingen 1847, Seite 305. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OAHall0305.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)