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Das Regiment bestund also aus dem innern Rath von 24 Personen, darunter 2 „Städtmeister“ oder Bürgermeister, wovon alljährlich Einer zum regierenden Städtmeister gewählt wurde. Beide mit drei weiteren Gliedern des innern Rathes machten die Fünfer oder Geheimen aus. Jedes Mitglied des innern Raths mußte alljährlich seine Stelle niederlegen und seine Wiedererwählung gewärtigen. Er war die höchste Behörde, zugleich Obergericht und peinlicher Gerichtshof. Die Geheimen hatten in unaufschieblichen Sachen provisorisch zu verfügen, sonst aber die wichtigeren Gegenstände zur Beratung vorzubereiten. Der äußere Rath bestand aus 15 durch den innern Rath gewählten Personen und wurde nur dann, wenn dieser (bei Steuer- und Gesetzgebungs-Sachen, Veräußerungen und Verpfändungen) es verlangte, berufen. Beide vereinigt bildeten den gesammten oder großen Rath. Der Stadtschultheiß hatte hauptsächlich mit seinen Stadtreisigen und Knechten die Leitung des Polizeiwesens. (Die Landbeamten siehe S. 110.) Die Consulenten hatten den Magistrat in gerichtlichen, auswärtigen und administrativen Angelegenheiten zu berathen. Die Rathsadvokaten hatten die minderwichtigen dieser Geschäfte zu besorgen. Der Rathssekretär hatte das Rathsprotokoll, der geheime Sekretär das Aktuariat bei dem Geheimenrath, der Stadtschreiber die Rathsausfertigungen zu besorgen. Außerdem waren ein Archivar, ein Registrator und ein Renovator bestellt. 1

An Untergerichten waren, nächst dem Stadtschultheißenamt, vorhanden und meist von Rathsmitgliedern besetzt: das Stadt- oder Einigungs-Gericht, hauptsächlich für die freiwillige Gerichtsbarkeit bestimmt. Das Hospital- oder Juppen-Gericht, ein sehr altes Bauerngericht aus 12 Richtern, die später aus der Bürgerschaft genommen wurden, und einem Schultheißen bestehend, war stets mit dem Hospital verbunden. Es hatte die liquiden Schuldsachen zwischen Stadtbürgern und Landesunterthanen zu erledigen. Ferner das Obervormundgericht, das Theilungsamt für Inventuren und Theilungen, das Umschlags- oder Gant-Amt, das Feldgericht oder die Untergänge, das Bauamt, sowohl für die ärarischen Bauten, als für die Baupolizei, die Zunfthauptmannschaften, für die Polizei der Gewerbe, das Wachtamt, als Gerichts- und Aufsichts-Behörde in Militärsachen, und die Schützenhauptmannschaft, in Streitsachen der Schützengesellschaften. – Für das Polizeiwesen bestanden: das Collegium medicum, aus den ordentlichen Stadtphysikern zusammengesetzt, das Wacht- und Zeug-Amt, zur Aufsicht über die Sicherheit der Stadt und zur Aufsicht über die Bewaffnung,

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Rudolph Friedrich von Moser: Beschreibung des Oberamts Hall. Verlag der J. G. Cotta’sche Buchhandlung, Stuttgart und Tübingen 1847, Seite 163. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OAHall0163.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)