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Centner am Ende gesteigert ward, und daß jeder Sieder zu dem freien Verkaufe seines Salzes innerhalb und außerhalb des Stadtgebietes berechtigt war. (Ein Meß Salz von 35 Pfd. ward im 15. Jahrhundert zu 40 kr. und im Jahr 1812 zu 1 fl. verkauft.) Hiebei waren jene Salzträger und Salzführer die Vermittler, welche das Salz hier aufkauften und dasselbe ins Württembergische, Limpurgische, Fränkische und selbst an den Rhein verführten. In der letzten Zeit schlossen die Sieder Lieferungsakkorde, so namentlich mit Preußen (Ansbach) ab. Zum Verschließ des Salzes, welches die dem städtischen Ärar zugestandenen 24 Pfannen erzeugten, hatte der Magistrat in Württemberg und Baden Salzfaktorien, die, um dem Handverkauf der Siederschaft nicht zu schaden, mindestens 10 Stunden von Hall entfernt seyn mußten. 1

So waren die Salinenverhältnisse, als Hall an die Krone Württemberg kam. Fast jeder Bürger war am Gesied betheiligt, indem die Sieden in Hundert-, ja in Tausend-Theile vertheilt waren. Es handelte sich also nicht um ein Regal, sondern um bürgerliches Privateigenthum, und dem Staat konnten deßwegen bloß jene 24 ärarischen Sieden zufallen. Als daher dieser am 11. Sept. 1804 die Saline als ausschließliches Eigenthum an sich zog, konnte dieß nur durch ein besonderes Übereinkommen mit den Lehen- und Erb-Berechtigten an den übrigen Sieden geschehen.[1]


  1. Damals wurden die Schulden der Saline auf den Staat übernommen und sämmtlichen Lehenbesitzern ihre Rechte abgekauft, auch mehrere freieigene Erbsieden angekauft, der Siederschaft aber das Siedgeschäft belassen. Der Übergang der Saline in die ausschließliche Verwaltung des Staats dagegen erfolgte erst am 1. Februar 1812, nachdem am 3. December 1811 mit den Siedensberechtigten das Abkommen getroffen worden, daß für jedes freieigene Sieden 800 fl. und für jedes mit Fidei-Commiß belegte Sieden 570 fl. (im J. 1812 auf 600 fl. erhöht) als immerwährende Renten festgesetzt, auch in gleicher Weise jeder (damals 195) Siederfamilie jährlich 100 fl. als Gewerbsentschädigung, unter dem Namen Benefice, ausgesetzt wurden. Dabei ward bestimmt, daß auch zum künftigen Salinenbetriebe so weit als möglich die bisherigen Sieder verwendet, den Entbehrlichen Feiergelder und den Untauglichen Gratialien, neben dem Benefice, zukommen sollten. Die von der Salinenkasse übernommenen Renten an die Siedensberechtigten beliefen sich hienach auf 70.945 fl. Nach Verlassung der alten Quelle und mit dem Beginne des Bergwerks Wilhelmsglück wurden am 27. Juni 1827 diese Renten als Lasten des allgemeinen Staatsgutes erklärt, deren Leistung nicht mehr durch die Erzeugung einer gewissen Menge Salzes bedingt seyn, sondern alljährlich, in den obenerwähnten Beträgen, erfolgen solle, indem zugleich die Saline Hall in das unbeschränkte Eigenthum des Staats überging. Zugleich wurden die näheren Bedingungen über den künftigen Eintritt in das Benefice
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Rudolph Friedrich von Moser: Beschreibung des Oberamts Hall. Verlag der J. G. Cotta’sche Buchhandlung, Stuttgart und Tübingen 1847, Seite 159. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OAHall0159.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)