Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

(s. oben S. 144 und 149). Hall hörte 1545 auf, hier zu schlagen. Schon 1610 ließ man in Nürnberg, 1696 in Stuttgart münzen.

Noch haben wir auf die Saline zurückzukommen, da diese Mutter der Stadt es ist, aus welcher seit wohl anderhalb Jahrtausenden fast alle Quellen des Wohlstandes von Hall, des Salzkammergutes eines großen Theiles von Schwaben und Franken, reichlich geflossen. Ein Krongut wohl schon unter den Carolingern, blieb sie es auch unter den Nachfolgern derselben und war es noch zur Zeit der schwäbischen Kaiser, die – wie wir S. 146 sahen – nach Belieben damit schalteten. Aber schon im Anfange des vierzehnten Jahrhunderts finden wir die Saline ganz in Privathänden; zuerst in denen der Edelbürger und nachmals in denen der übrigen Bürger und Körperschaften. Einige Sieden oder Pfannen waren sogar schon im dreizehnten Jahrhundert Gegenstand des Kaufes etc. Conrad von Krautheim vermachte 1252 dem Kloster Gnadenthal omnem nostrum prouentum Saline in Hallis superiori. (Wibel a. a. O. II. 57.) Die Berechtigten hatten sich aber bereits 1306 zu dem bis in unsere Zeiten aufrecht gebliebenen Hauptgrundgesetze vereinigt: daß die Zahl der Sieden, welche jährlich gesotten wurden, auf 111 beschränkt und so die Quelle mit dem umliegenden Grund und Boden zu einem geschlossenen, in ebenso viele Theile getheilten, Eigenthum der Inhaber geregelt wurde.

Die Quelle „im Haal“ – so ward seit den ältesten Zeiten der Platz, wo sie war und gesotten wurde, genannt – wurde von den Eigenthümern anfänglich auf eigene Rechnung durch Dienstleute oder Sieder betrieben; allein schon 1344 finden wir den allgemeinen Gebrauch, daß die Sieden zur Nutznießung erblich an Sieder überlassen wurden: es hatte sich das bis auf unsere Zeiten gebliebene zweifache Eigenthumsverhältniß, ein direktes und ein nutzbares, zwischen Lehen und Erb, ausgebildet, indem der Eigenthümer einer Siedgerechtigkeit „Lehensherr,“ der Nutznießer aber „Erbsieder“ war. Nutzungsrechte, welche der Inhaber mit Fidei-Commiß belegte, hießen „Erbfluß“ im Gegensatz zu dem freien oder „eigenen Erb.“ Häufig verkauften die Erbberechtigten ihre Befugniß, zu sieden auf ein oder mehrere Jahre an einen Dritten, der „Jahrkäufer“ hieß und dafür (im J. 1800) 450 bis 600 fl. Jahresbestand entrichtete. Durch diese Spekulationen erhielten die Erbsieder einen fast noch so hohen Verkaufspreis, als die Lehenrechte: vor etwa 40 Jahren wurde für ein Lehen 5 bis 6000 fl., für ein eigenes Erbe 10.000 bis 12.000 fl. bezahlt; die Erbflüsse dagegen, wofür auch nur halb so viel Jahresbestand bezahlt wurde, waren wohlfeiler, da dieselben nur ein Jahr vor dem Sieden an

Empfohlene Zitierweise:
Rudolph Friedrich von Moser: Beschreibung des Oberamts Hall. Verlag der J. G. Cotta’sche Buchhandlung, Stuttgart und Tübingen 1847, Seite 156. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OAHall0156.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)