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zahlreichen Adel und also auch so viele Burgen und sogenannte „Wasserschlösser“ besaßen. Unter Verweisung auf die Ortsbeschreibung geben wir nachstehendes Verzeichniß, mit dem Bemerken, daß von allen nur noch Vellberg theilweise und Geyersburg in Ruinen vorhanden sind.

Altdorf, bei Groß-Altdorf.
Altenberg, bei Haßfelden.
Altenhausen, in Altenhausen.
Anhausen, bei Anhausen.
Asbach, bei Unter-Asbach.
Bielriet, bei Wolpertsdorf.
Brestenfels, in Unterlimpurg.
Buch, bei Buch.
Clingenfels, bei Steinbächle.
Comburg, in Comburg.
Eltershofen, in Eltershofen.
Enslingen, bei Enslingen.
Gailenkirchen, zwei bei Gailenkirchen.
Gelbingen, in Gelbingen.
Geyersburg, bei Lindenhof.
Haagen, zwei bei Haagen.
Geislingen, bei Geislingen.
Gottwolshausen, zwei, in Gottwolshausen und bei Hall.
Hagenbach, bei Hagenbach.
Hall, in Hall.
Haßfelden, bei Haßfelden.
Heimbach, bei Heimbach.
Herdlinsdorf, bei Reinsberg.
Hessenthal, bei Hessenthal.
Hohenstatt, bei Kerleweck.
Hohenstein, bei Hohenstatt.
Hopfach, bei Hopfach.
Ilshofen, bei Ilshofen.
Limpurg, bei Hall.
Lauterburg, bei Reisachshof.

    erst 1669 das alte Statut aufgehoben ward, wonach ein Pflegling, war er auch noch so alt, erst dann von der Curatel befreit wurde, wenn er seinen eigenen Herd und Rauch führte. – Wenn Eheleute wegen Dissidien eingesetzt wurden, so gab man ihnen noch 1620 nur Einen Eßlöffel. – Üble Haushälter wurden des Landes verwiesen und Unterschlagung öffentlicher Gelder noch 1665 mit ewiger Verbannung in das Wohnhaus bestraft. – Das Statut von 1643 setzt auf den Ehebruch Landesverweisung, Beckenauskleppern und die Vollziehung des Prangerstellens in rothen Stiefeln. – Als alte Strafe der Verleumdung bezeichnet 1629 ein Kläger: man habe solche Gesellen auf die Trinkstube gestellt, sie dreimal auf den Mund geschlagen und so genöthigt, die Verleumdung wieder hineinzuschlucken. – Der Kindsmord wurde noch 1579 in Hall selbst mit Ertränken gestraft; ein Mädchen von Groß-Altdorf ward 1555 deßwegen zu „ewiger Gefängniß“ vermauert. Bis um’s J. 1300 war in Hall eine Köpfmaschine mit einem Fallbeil in Anwendung. (Näheres bei Gräter, Bragur, IV. 2. 55 ff.) – Von sehr hohem Alter waren die Wachsbücher (Prescher Gesch. v. Limpurg I. 46), welche zum Verzeichnen des Floßholzes für die haller Saline gebraucht wurden. Jedes bestand aus sechs mit Wachs ausgegossenen Rahmen oder Blättern, auf die mit einem Stahlgriffel geschrieben ward, dessen stumpfes Ende zum Auslöschen durch Glätten diente. – Des alten Kampfgerichtes wird bei Hall gedacht werden.

Empfohlene Zitierweise:
Rudolph Friedrich von Moser: Beschreibung des Oberamts Hall. Verlag der J. G. Cotta’sche Buchhandlung, Stuttgart und Tübingen 1847, Seite 115. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OAHall0115.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)