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Grundeigenthum 355.648 fl. 11 kr.
Gefällen 55.224 fl. 13 kr.
Gebäuden 2.606.681 fl. 0kr.
Gewerben 7010 fl. 38 kr.

Die direkte Steuer für das Jahr 1845/46 war an 2.000.000 fl.

Grundsteuer 29.862 fl. 11 kr.
Gefällsteuer 4637 fl. 11 kr.
Gebäudesteuer 4906 fl. 11 kr.
Gewerbesteuer 4372 fl. 11 kr.
Zusammen 43.777 fl. 11 kr.

Auf 1 Quadratmeile fallen daher an direkter Steuer 7178 fl. 54 kr. und auf Eine Person 1 fl. 42 kr. [1]

An indirekten Abgaben wurden in dem Oberamtsbezirk


  1. Über die früheren Steuern ist Folgendes erwähnenswerth. 1) In der Stadt Hall bestand eine Beede, oder allgemeine Vermögenssteuer, indem nach der Beedordnung von 1739 alle Liegenschaften und Mobilien zu Geld angeschlagen und von jedem 100 fl. Anschlag 15 kr. als Simplum zu entrichten waren. In Friedenszeiten wurden jährlich 3 Simpla erhoben. Die Bürger hatten sich bei ihrem Eide selbst einzuschätzen; fand der Magistrat, daß Einer sein Vermögen zu nieder angegeben, so konnte er ihn auslösen, d. h. das fatirte Vermögen um den Fassionsbetrag an sich ziehen. Wer nicht über 400 fl. Vermögen besaß, hatte eine Bürgersteuer von 1 fl. auf das Simplum zu entrichten. Jeder Bürger hatte auch jährlich 32 kr. Almosensteuer zur städtischen Almosenkasse zu bezahlen. Die Amtsorte dagegen, die in einem Unterthänigkeitsverband zur Stadt standen (nur die Bewohner Halls waren „Bürger,“ die Landbewohner dagegen „Unterthanen“), hatten eine, nach einem 1712 gemachten Güteranschlag regulirte, Grundsteuer (Schatzung genannt) und eine Viehschatzung, von 26 kr. auf 100 fl. und Ein Simplum, zu entrichten, wozu noch eine Capitalschatzung von 45 kr. von 100 fl. kam. In Friedenszeiten wurden 5 Simpla erhoben. Die Hausgenossen entrichteten neben der Capitalschatzung das Schutzgeld (oben S. 85) und die Schutzverwandten-Schatzung mit 7 Schilling 6 Heller. Die Beede wurde durch das Beedamt, die Schatzung durch die Landbeamten, die auch das 1661 eingeführte Schießgeld (oben S. 86) einzuziehen hatten, erhoben. An indirekten Steuern bestanden die Zölle: der Reichszoll in Hall, ein Transitzoll, die Zölle zu Ilshofen und Vellberg, der Brückenzoll in Hall und ein Aus- und Einfuhr-Zoll, vor 1541 errichtet. Ferner das Umgeld, zu dessen Bezug Hall in der Stadt durch König Ludwig 1317, auf dem Land aber durch Kaiser Ferdinand 1538 ermächtigt ward. In Stadt und Land wurde das Umgeld mit 6 Maas vom Eimer der Schenkeiche nach durch Quartalabstich erhoben. Der „Kindbettwein“ wurde 1720 für umgeldsfrei erklärt. Von den Bierbrauern
Empfohlene Zitierweise:
Rudolph Friedrich von Moser: Beschreibung des Oberamts Hall. Verlag der J. G. Cotta’sche Buchhandlung, Stuttgart und Tübingen 1847, Seite 103. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OAHall0103.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)