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Mist und in Michelfeld eine Wiese 1/2 Fuder Heu zu gülten. Sowohl bei Verkäufen, als, wie die Ortsbeschreibung zeigen wird, zur Strafe, legte der Magistrat von Hall auf freie Güter Gülten, zur Recognition, daß sie von nun an Hall vogtbar und steuerbar seyen. Ja der Magistrat beschloß 1662, die Besitzer „der vielen eigenen Stücke,“ die gültfrei seyen, zu Abgabe einer ewigen Hellergülte zu vermögen, damit dieselben nicht unter fremde Grundherren kämen. 1

D. Zehenten.

Die Zehentberechtigten sind in der Ortsbeschreibung erwähnt. Lebendiger oder Blut-Zehent kam in den meisten Orten vor, ist nun aber zum Theil abgelöst. Übrigens bezieht den größten Theil der Zehenten, nämlich 79 große, 41 kleine, 96 Noval-, 3 Wein-, 5 Blut- und 4 Heu-Zehenten, der Staat, deren Ertrag (am 1. Juli 1844 mit 6703 fl. Geld und 5199 Scheffel Früchten) auf mehrere Jahre an die Gemeinden verpachtet ist.

Der Capitalwerth der von 1817 bis Januar 1846 dem Staate abgekauften Frohnen und Grundgefälle beträgt 179.069 fl. 2 kr., und zwar 114.355 fl. 4 kr. für Laudemien, 31.688 fl. 40 kr. für jährliche Gülten, 16.837 fl. 11 kr. für Zehenten, 13.986 fl. 42 kr. für Frohnen und Frohnsurrogate, 376 fl. 48 kr. für Beeden und 1824 fl. 37 kr. für forsteiliche Rechte. – Ablösungsverträge mit Privaten und Corporationen finden in den höheren Ansprüchen derselben mehr Schwierigkeiten; namentlich sind ihnen die Standesherren, soweit nicht die Gesetze von 1836 maßgebend, entgegen.

Nunmehr betragen noch, nach dem hienach folgenden Verzeichnisse, sämmtliche Grundlasten, ausschließlich der dem Staate gehörigen Zehenten, jährlich 28.576 fl. 32 kr.

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Rudolph Friedrich von Moser: Beschreibung des Oberamts Hall. Verlag der J. G. Cotta’sche Buchhandlung, Stuttgart und Tübingen 1847, Seite 87. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OAHall0087.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)