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M. G. M. G.
Tuchmacher 6 4   Zeugmacher 4 3
Tuchscheerer 1 1 Ziegler 11 19
Uhrenmacher 5 2 Zimmergesellen 70
Wagenspanner 2 Zimmermeister 32 47
Wagner 45 18 Zinngießer 3 2
Wäscherinnen 1 Zirkelschmiede 4 1
Weißgerber 1 Zuckerbäcker 11 2
Weißputzer 1


VI. Gesellschaftlicher Zustand.


1. Grundherrliche Verhältnisse.
A. Grundherren.

Die grundherrlichen Rechte sind meist in den Händen des Staates. Außerdem besitzen die fürstlichen Standesherrschaften Hohenlohe, und zwar Waldenburg zu Schillingsfürst, Waldenburg zu Bartenstein und Jagstberg, Kirchberg, Oehringen und Langenburg, sowie der fürstliche Lehenhof zu Oehringen (Döttingen) mehrere Rechte und Gefälle. Ebenso gehört dem Freiherrn von Gemmingen-Guttenberg das Rittergut Bibersfeld zu, sowie auch den Rittergutsbesitzern von Alfdorf, Limpurg-Sontheim in Obersontheim, Erkenbrechtshausen und Stetten einige Rechte und Gefälle im Bezirke zustehen. Im Übrigen sind die Stadtpflege Hall, der Hospital oder die Armenverwaltung daselbst, die Stiftungspflegen Michelbach, Anhausen, Steinbach und Stöckenburg, sowie viele Privatpersonen, namentlich von Hall (s. S. 44.), gefällberechtigt. Staatsdomänen sind nicht vorhanden.

B. Leibeigenschafts- und Lehens-Wesen.

Localleibeigenschaft scheint in dem Bezirke nicht bestanden zu haben. Seine Leibeigene erließ Conrad v. Vellberg zu Ende des 16. Jahrhunderts ihrer Pflicht „aus christlichem wohlmeinendem Gemüth.“

Empfohlene Zitierweise:
Rudolph Friedrich von Moser: Beschreibung des Oberamts Hall. Verlag der J. G. Cotta’sche Buchhandlung, Stuttgart und Tübingen 1847, Seite 84. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OAHall0084.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)