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Christian Ludwig Fromm: Beschreibung des Oberamts Gerabronn

hohe Obrigkeit aber durch das ansbachische Kastenamt Werdeck ausgeübt wurde, und ist hiebei insbesondere auch der Civilrechtspflege erwähnt, die zuerst durch ein besonderes bürgerliches Gericht, schon im 17. Jahrhundert aber durch gedachtes Kastenamt exercirt wurde.

Im Städtekrieg 1449 kamen die Rothenburger und Nürnberger, Montag nach Laurentii hieher, gewannen den Kirchhof, fingen etliche Bauern und verbrannten das Dorf. Damals mögen auch die beiden benachbarten Orte Kreußeldorf und Eulenhof zerstört worden seyn.

b. Limbach, Weiler mit 58 evang. Einwohnern, 1 Stunde nordöstlich von Wallhausen auf einer Anhöhe gelegen. Der Ort ist weitläufig gebaut und hat ein freundliches Aussehen. Den Neubruchzehenten bezieht der Staat, den großen und kleinen übrigens fixirten (sogenannten Sack-) Zehenten der Gutsbesitzer Kaulla auf dem Theurershof bei Hall. Von einem kleinen besondern, nur 3 Morgen haltenden Distrikt ist er aber dem Wirth Reuß und Bauer Gahm zuständig. Der Kaulla’sche Antheil gehörte früher dem Hospital in Rothenburg. Limbach war noch 1732 zur Pfarrei Roth am See eingepfarrt, ist nun aber ein Bestandtheil der Pfarrei Schainbach.

Die politischen Verhältnisse waren früher dieselben, wie bei Wallhausen, nur daß den Inhabern des Ritterguts Hengstfeld hinsichtlich ihrer 4 Unterthanen, nun Grundholden, die vogteiliche Obrigkeit innerhalb Etters zustand. Die übrigen Einwohner waren von lange her unmittelbar ansbachische Unterthanen, an diese Landesherrschaft wahrscheinlich mit Werdeck und Wallhausen gekommen. Was noch jetzt nach Hengstfeld gehört, war Eingehörung der längst abgegangenen Burg Roßbürg und mit solcher von den Herren von Vinsterloh an den Lutz Dürr, und von dessen Erben 1354 an Hermann von Wolmershausen gekommen.

c. Schainbach, Pfarrweiler mit 170 evang. Einw., nördlich 5/8 Stunden von Wallhausen in einem kurzen, dem Schainbach zum Rinnsal dienenden Thälchen gelegen. Der Ort ist etwas gedrängt gebaut und gehört nicht zu den reinlicheren. Die Zehent- und Gefäll-Rechte anbelangend, so erhebt der Staat den neueren Neugereuth-Zehenten und die Hälfte des alten Neubruchzehenten, die Freiherren von Seckendorf-Aberdar aber die andere Hälfte


    Fürsten und Herrn Gericht zu diesem Mal wie recht genugsam verbotten und verhegt seye.“ Ferner spreche der Richter zu dem Umbstand (den Umstehenden): „Welcher zu klagen oder was vor Gericht fürzubringen, der mag sich hiebei finden und dasselbe, wie sich gebührt, ordentlicher Weis Rechtens thun und anzeigen.“

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Christian Ludwig Fromm: Beschreibung des Oberamts Gerabronn. J. G. Cotta, Stuttgart und Tübingen 1847, Seite 229. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OAGerabronn0229.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)