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Christian Ludwig Fromm: Beschreibung des Oberamts Gerabronn

Werdecker-Saalbuch von 1531 7 ansbachische, 9 v. wolmershausen’sche (fielen 1708 als Mannslehen Ansbach heim), 1 v. crailsheimische, 1 v. velbergische, 8 Kloster anhausensche Lehenleute (kamen bei dessen Aufhebung an Ansbach) und 3 frei eigene Güter aufführt und dabei die Nachricht gibt, daß hier abweichend von der Regel den Lehenherren keinerlei obrigkeitliche Rechte zustanden, sondern daß die Vogtei durch ein Ehehaftengericht,[1] das der Ort besaß, alle


  1. Dieses Vogt- oder Ehehaften-Gericht, das aus 12 Mitgliedern (6 aus dem Dorf und 6 aus andern ansbachischen Orten gewählt) bestand und erst zu Anfange des vorigen Jahrhunderts ein Ende nahm, beschreibt eine ältere Nachricht, wie folgt:

    „Die Herrschaft Brandenburg hat die Gerechtigkeit, ein Vogt- und Dorfs-Gericht zu Wallhausen anzurichten, darzu alle und jede Inwohner und Hausgenossen gehörig sind, sie seyen gleich gültbar, wem sie wollen und pfleget sothanes Gericht von Alters hero, jeden Jahrs am nächsten Tag nach St. Veitstage gehalten zu werden. Wann nun solches Gericht gehalten wird, so müssen die Gerichtsschöpffen sambt der ganzen Gemeind zu Wallhausen mit ihrem besten Gewehr erscheinen und aufwarten, so lang das Gericht währet. Und mag die Herrschaft aus ihren Unterthanen außerhalb Wallhausen oder mit den Inwohnern allda, solch Vogtgericht besetzen, wer Ihro dazu gefällig ist, ohne Eintrag Männiglichs. Die alte Ordnung und Reguln, wornach vor diesem sothanes Gericht gehalten worden, waren nachfolgende: „Anfänglich spreche der Richter: Ihr Schöpffen wollt Euch niedersetzen, So will ich das Gericht verbieten und eines jeden Begehren mit Euch anhören, wie solches gebührt. Alsdann setze sich der Richter wieder, nehme den Staab, schlage auf den Tisch, heiße die Leuth stillschweigen und spreche: Anstatt wegen des Durchlauchtigen Hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Joachim Ernsten, Marggrafen zu Brandenburg in Preussen, zu Stettin in Pommern, der Kassuben und Wenden auch in Schlessien zu Grossen und Jägerndorf etc., Herzogen, Burggrafen zu Nürnberg u. s. w. Meines gnädigsten Fürsten und Herrn verbanne und verbiete ich dieses Gericht zum Erstenmal.“ Zum Andernmal schlage der Richter auf den Tisch und spreche: „Von erst hochgedacht meines gnädigen Fürsten und Herrn wegen verbiete ich das Gericht zum Andernmal, daß keiner in das Gericht soll reden, daß es erschall, zeigen, winken oder wie er zu Wegen bringen mag. Es soll keine Parthei kein Fürsprechen nehmen, dann im Ring, und kein Gerichtsschöpff aufstehen, dann alles mit Erlaubnus und Bewilligung des Richters.“ Der Richter schlage zum Drittenmal mit dem Stab auf den Tisch und spreche: „Von hochernannt meines gnädigen Fürsten und Herrn etc. wegen verbiete ich das Gericht zum Drittenmal bei der Pön und Bueß, wie vor Alters Herkommen und der Gebrauch ist.“ Darnach spreche der Richter und frage einen jeden Schöpffen: „Ich frage Euch, ob mit diesem Verbot meines gnädigsten Fürsten und Herrn Gericht genugsam verboten sey, und wie ich Euch frag, also frage ich ein ganzes ehrbares Gericht.“ Darauf soll der Schöpff antworten und sagen: „Ich sprech, daß meines gnädigsten

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Christian Ludwig Fromm: Beschreibung des Oberamts Gerabronn. J. G. Cotta, Stuttgart und Tübingen 1847, Seite 228. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OAGerabronn0228.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)