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Christian Ludwig Fromm: Beschreibung des Oberamts Gerabronn

Unterscheidend für den freien, bloß dienstpflichtigen Städter und Landmann war jedoch immer das Recht der Lossagung von seinem Unterthänigkeitsverhältniß, die Befugniß des freien Verkaufs seines Besitzthums und der Auswanderung gegen Bezahlung eines Abzugsgeldes oder Nachsteuer von gewöhnlich 10 %. Nur in Oberstetten (vielleicht auch in Niederstetten) bestand Lokal-Leibeigenschaft, oder machte nach der juristischen Terminologie die Luft leibeigen, bis die rothenburgische Regierung solches Verhältniß „als den christlichen Lehren zuwider“ im Jahr 1721 aufhob. Dagegen hatten die meisten Herrschaften einzelne Leibeigene, die jedoch in der Wohnsitznahme nicht beschränkt waren, sich meist zerstreut auswärts (sogar im Unterthanenverhältniß zu andern Landesherren) aufhielten, neben Frohnen jährlich eine gemessene Abgabe entrichteten, und von deren Vermögen nach ihrem Tod gewöhnlich der fünfzehnte Gulden als Leibfall in Ansatz kam. Doch auch diese wurden schon im vorigen Jahrhundert überall frei.[1] Bei Vollziehung der württembergischen Gesetze wegen Aufhebung der Leibeigenschaft fanden sich keine Spuren mehr davon. Die frühere dreifache Unterscheidung der Angehörigkeit: leibpflichtige, dienstbare und vogt- und steuerbare Leute, hatte sich bis zum vorigen Jahrhundert in Unterthanen mit und ohne Dienstverpflichtungen durchaus umgewandelt. Dieses Dienstverhältniß war in den hohenlohenschen Orten des Bezirks (so wie im ganzen Fürstenthum Hohenlohe) schon 1609 mittelst Vertrags zwischen Herren und Unterthanen dahin fixirt worden, daß die bis dahin für die Dienstleute bestandene ungemessene Verpflichtung zu Spann- oder Hand-Diensten gegen Bezahlung eines nach den Kräften derselben bemessenen Dienstgeldes aufhörte und fortan nur noch wenige gemessene Dienste zu verrichten waren. Die


  1. Über die Leibeigenschaft in den Ämtern Gerabronn und Werdeck s. Spieß, archivische Nebenarbeiten, 1783 I. 55 u. f. Übrigens ergab sich noch 1501 ein Mann von Blaufelden mit Weib und Kindern dem Markgrafen Friedrich von Ansbach wegen Wilderei in die Leibeigenschaft.
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Christian Ludwig Fromm: Beschreibung des Oberamts Gerabronn. J. G. Cotta, Stuttgart und Tübingen 1847, Seite 63. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OAGerabronn0063.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)