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VI. Gesellschaftlicher Zustand.


1. Grundherrliche Verhältnisse.
A. Grundherren.

Im Bezirke sind folgende Standesherrschaften:

1) Limpurg-Sontheim-Michelbach; Besitzer: Fürst Georg Wilhelm Ludwig von Löwenstein-Wertheim, Freudenberger Linie, geb. 15. November 1775 zu Wertheim. Die standesherrliche Besitzung besteht aus der vormaligen reichs- und kreisständischen Herrschaft Limpurg-Sontheim-Michelbach, deren Umfang der nächste Abschnitt angibt. Die Waldungen betragen 23043/8 M., das sonstige Grundeigenthum 496/8 M. 40 R., die Zehentgefälle nach 18jährigem Durchschnitt in den Ablösungs-Preisen 3400 fl., die Grundgefälle ebenso, nach dem Stande vor dem 18. April 1848 – 2060 fl. Der Fürst hat wegen dieser Standesherrschaft Sitz und Stimme in der Kammer der Standesherren.

2) Limpurg-Gaildorf-Gschwend; Besitzer: Fürst Friedrich Wilhelm Ferdinand von Solms-Braunfels, geb. 14. Dezember 1797 zu Braunfels in Rheinpreußen. Die staatsrechtlichen Verhältnisse sind durch die K. Verordnung vom 17. Sept. 1833 (Reg.-Bl. S. 275 etc.) festgestellt. Die Standesherrschaft besteht aus der Hälfte des vorm. Wurmbrand’schen Antheils an der Herrschaft Limpurg-Gaildorf (s. Abschnitt VII.) mit 1/4 am alten Schlosse in Gaildorf. Die Waldungen begreifen 1750, das übrige Grundeigenthum 72 Morgen. Die Zehenten haben vor 1848 nach den Ablösungsgesetzen 1220 fl. 40 kr., die Grundgefälle 1460 fl. 46 kr. betragen. Der Reinertrag belief sich vor 1848 auf 15.000 bis 16.000 fl. Der Fürst hat Sitz und Stimme in der Kammer der Standesherren.

3) Limpurg-Gaildorf, Eigenthümer Graf Friederich Carl Ludwig Franz von Pückler-Limpurg, geb. 12. Februar 1788 zu Gaildorf, und dessen Bruder Graf Ludwig Friedrich Carl Maximilian, geb. 11. April 1790, zu Burg-Farrenbach im Bayern’schen. Durch die K. Verordnung vom 17. August 1832 (Reg.-Bl. S. 301 etc.) sind die staatsrechtlichen Verhältnisse festgestellt. Die sich auch in das Oberamt Welzheim erstreckende Standesherrschaft besteht aus der vormaligen Herrschaft Limpurg-Sontheim-Gaildorf. (Abschn. VII.) Sie begreift das sog. neue Schloß in Gaildorf, 3400 M. Wald und 155 M. sonstiges Grundeigenthum. Nach den Ablösungspreisen berechnen sich die Zehenten auf 2001 fl. 17 kr. und die grundherrlichen Gefälle bis 1848 auf 834 fl. 15 kr. jährlich. Hinsichtlich der landständischen Repräsentation

Empfohlene Zitierweise:
Rudolph Friedrich von Moser: Beschreibung des Oberamts Gaildorf. J. B. Müller’s Verlagshandlung, Stuttgart 1852, Seite 073. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OAGaildorf_073.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)