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die doch nur das halbe Saatgut, nur die Hälfte der Arbeitskraft und Arbeitszeit, und nur das halbe Inventar in Anspruch nehmen, einen gleich hohen Ertrag wie 100 Morgen blos halbgedüngtes Land zu gewähren vermögen. – Wie die Ansammlung des Düngers und seine Eintheilung, so ist auch die Feldbearbeitung keineswegs musterhaft zu nennen. Dieß beweisen die noch im Brachmonat allgemein auf den Feldern stehenden Stoppeln, dann das üppige Wuchern aller möglichen Unkräuter unter der Saat, und endlich die Versumpfung der Felder in Lagen, die eine Trockenlegung gar wohl gestatteten.

Bei dem in den meisten Orten noch stattfindenden Austreiben des Viehes zur Weide werden als Hindernisse der Einführung der Stallfütterung entgegengehalten: theils die vorhandenen größeren Weideflächen (Heiden), die bei besserem eine größere Düngermasse erzeugenden landwirthschaftlichen Betrieb angebaut, jedenfalls aber zur Waldcultur gezogen werden könnten; theils der Futtermangel bei unergiebigen oder unzureichenden Wiesen – ein Mangel, dem sich durch den Anbau künstlicher Futterkräuter, zumal bei der im Falle der Stallfütterung erfolgenden stärkeren Düngerproduktion, abhelfen ließe; theils und hauptsächlich endlich der Umstand, daß vielen Gemeinden das Weidrecht in den Waldungen des Staats und der Grundherrschaften zusteht; ein Recht, das man nicht gerne unentgeldlich aufgeben möchte, während die Staatsfinanzverwaltung und die Grundherrschaften zur Entschädigung der Gemeinden dafür entweder gar nicht oder doch nicht in dem gewünschten Verhältnisse sich geneigt zeigen. Demungeachtet haben einzelne Orte sich nicht abhalten lassen, die Weide theils ganz aufzugeben, wie Ödendorf und Vorder-Steinenberg, theils auf die Herbstweide zu beschränken, wie Ober-Roth, Vichberg, Geifertshofen, Mittelbronn und Seifertshofen, und die meisten Orte im Fischachthale[1].


  1. Dabei hat sich der Ortsvorsteher Rupp zu Nardenheim Anspruch auf besondere Anerkennung erworben, indem er theils durch sein Beispiel als Landwirth, theils durch umsichtige Anwendung seiner Amtsbefugnisse als Ortsvorsteher, die Indolenz seiner Mitbürger zu besiegen wußte. In letzterer Beziehung veranlaßte er zunächst jeden Güterbesitzer zum Abschlusse seiner Felder durch Schranken, wo und soweit sie an Viehtriebe und Weideplätze angrenzen, mit der Bedrohung, daß ihm außerdem kein Klagrecht gegen Verletzung seiner Feldprodukte durch’s Weidevieh zustehe. Von jener Verpflichtung werden jedoch diejenigen Güterbesitzer, welche Stallfütterung einführten, ausgenommen. Das Vieh durfte nun nur noch am Joch oder am Strick zur Weide und von da zurückgeführt werden, und jede durch dasselbe verübte Beschädigung der Feldprodukte auf den nicht umfriedigten Gütern der Stallfütterungswirthe wurde mit strenger Ahndung bedroht. Diese Verfügung erreichte in Kurzem ihren Zweck allgemein.
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Rudolph Friedrich von Moser: Beschreibung des Oberamts Gaildorf. J. B. Müller’s Verlagshandlung, Stuttgart 1852, Seite 052. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OAGaildorf_052.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)