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den Wald aus und legten ihre Sitze an, wie in gleicher Weise noch im vorigen Jahrhunderte mehrere der zugehörigen Parcellen entstanden. Frühe schon wurden dem Dorfe sehr bedeutende Freiheiten eingeräumt, wozu seit den ältesten Zeiten das Marktrecht gehört. Nach Lagerbüchern und andern Urkunden, hauptsächlich aber nach einem 1300 verfaßten und 1489 erneuerten „Gemeindsbüchlein des Markts Staufen“ waren diese aber folgende:

1) Leibeigenschaft besteht im ganzen „Markte“ nicht. Will ein Auswärtiger hier Bürger werden, so ist es Herkommen, zu forschen, „ob er keinen nachfolgenden Herrn habe, dem er geschworen, oder keinen nachfolgenden Krieg; hat er dann keinen, so nimmt man ihn auff... vnd wenn er 6 Wochen vnd 2 Tag in dem Markt Stoffen bleibt vnd darnach ein Herr käm vnd ihn annemen“ (ansprechen) „wollt, so muß ein Gewalt zu Stoffen ihm beyständig seyn vnd ihm helfen zu gerecht, als einem andern Burger ze Stoffen. Vnd wann Einer vor den 6 Wochen vnd 2 Tagen vß dem Markt ging vnd ein Herr käm vnd ihn fing, so ist man ihm nit schuldig zu helfen vnd trät keinem Herrn darein; wann aber ein Herr Einen vß dem Markt nähme mit Gewalt, so wär er verfallen eine Hand vnd einen Fuß von seinem Leib, das ist die Straf, wann Einer die Freyung bräch’ in dem Markt.“ – Lokal-Leibeigenschaft bestand übrigens auch in den zugehörigen Parcellen nicht. Eigenthümliche, später aufgekommene, Bestimmungen betreffen aber diejenigen Leibeigenen der Herrschaft Württemberg, welche hierher übersiedeln, so lange diese im Dorfe Staufen wohnen, bleiben sie von allen leibeigenschaftlichen Leistungen frei, ziehen sie aber an einen andern Ort, innerhalb oder außerhalb des Ämtchens Staufen, so hat jede Person, auch wenn sie im Auslande ist, „der Herrschaft Württemberg an den Berg Hohenstaufen“ alljährlich eine Leibhenne zu geben, welche ein Hühnervogt für die Kellerei einzuziehen hat; doch wurde von einem Ehepaar nur Eine Henne genommen. Der Brautlauf bei der Verheirathung solcher Leibeigenen war 2 bis 5 fl.; das Hauptrecht nach dem Tode des Mannes „das Häs oder Gürtelgewand“ und das beste Stück Vieh oder 5 von 100 fl. des Werthes der Verlassenschaft, und „sein bestes Wöhr,“ wenn er nicht durch die Landesordnung zum Besitze von Waffen verpflichtet war; nach dem Tode der Frau „das beste Oberkleid, das sie an hochzeitlichen Tagen zu Kirchen vnd Straßen getragen.“

2) Der neu aufgenommene Bürger hat der Gemeinde 1 Pfund Heller, dem Amtmann 5 Schilling und dem Gericht 4 Schilling zu entrichten „zu einem Anzeichen, daß er Burger worden sey.“ Nach Verfluß von fünf Jahren wird er lebenslänglich als

Empfohlene Zitierweise:
Rudolph Friedrich von Moser: Beschreibung des Oberamts Göppingen. J. G. Cotta’sche Verlagsbuchhandlung, Stuttgart und Tübingen 1844, Seite 230. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OAG%C3%B6ppingen_230.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)