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an die Herzoge von Teck und von diesen an die Grafen von Württemberg gekommen zu seyn, da diese schon sehr frühe hier Rechte und Güter hatten. Gleichwohl behauptete der Ort lange Zeit eine gewisse Selbstständigkeit, indem er namentlich das Gericht zur Hälfte selbst besetzte. Im J. 1418 aber brachte Württemberg diese Hälfte gegen Einräumung der Rügungen und Einungen an die Gemeinde an sich; die andere Hälfte des Gerichtes war eine Zugehör der Burg Leinberg und wurde, wie wir hienach finden werden, 1422 und 1455 erworben. Aber noch war Württemberg nicht völliger Herr. In dem mehrangezogenen Berichte von 1535 sagen die Vögte: Gruibingen sey bei Graf Ulrichs Zeiten ein Freidorf gewesen und habe selbst den Stab und alle Oberkeit gehabt. Als nun nach dieses Grafen Niederlage im Pfälzer Krieg (im J. 1462) ein Schatzgeld an sie begehrt worden, haben sie keines geben wollen und von dem Grafen von Helfenstein und dem Abt von Ursberg, ihren Zinsherren, Vertröstung bekommen, sie dabei zu handhaben. Allein die Vögte von Göppingen haben das Dorf mit Gewalt eingenommen, das Vieh nach Boll weggetrieben und nur gegen Erlegung von 900 fl. wieder ausgefolgt. Darauf haben sie von Graf Ulrich Brief und Siegel erhalten, wodurch ihre früheren Freiheiten und Ordnungen bestättigt worden, mit Ausnahme des Stabs, den der Graf behalten. Jetzt hatte der Graf also auch das Steuerrecht und die Befugniß, den Amtmann zu bestellen, der bis dahin von der Gemeinde gewählt worden war. Dagegen beschwerte sich zwar Helfenstein; allein durch Vertrag von 1482 wurde Württemberg Stab und Gerichtszwang auch auf den helfensteinischen Gütern eingeräumt und dagegen Helfenstein gestattet, einen eigenen Schultheißen zu Beitreibung von Steuern und Zinsen in Gruibingen zu halten. [1] – Was nun die vogteilichen und grundherrlichen Rechte betrifft, so waren dieselben vielfach getheilt und gaben zu manchen Zwistigkeiten Veranlassung. Württemberg kaufte 1422 von Schwarzfritz von Sachsenheim und seiner Hausfrau Anna von Lichtenstein 1/4 am Gerichte, 11/2 Höfe und 6 Lehen zu Gruibingen, 2 Lehen zu Gosbach und 1 Lehen zu Ganslosen, mit Bännen, Zwingen und Vogteien, um 1200 fl.; und 1455 kaufte Württemberg von Wilhelm Schenk von Geyern zu Oberstotzingen ein anderes 1/4 am Gericht, 100 Käse jährliche Gülte von dem Vieh, 10 Sch. Heller Handlohn vom Hirtenstab, ebenso viel vom Eschayenamt (Flurschützenamt), 19 Pfd. 1 Sch. 4 Hl. jährliche Kornsteuer

Empfohlene Zitierweise:
Rudolph Friedrich von Moser: Beschreibung des Oberamts Göppingen. J. G. Cotta’sche Verlagsbuchhandlung, Stuttgart und Tübingen 1844, Seite 210. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OAG%C3%B6ppingen_210.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)
  1. Dieser hatte (1527) das Recht, die säumigen Gültleute „durch des Dorfs gemeinen Schützen vnd Knecht zu mahnen, sich gen Wiesensteig in Eins Wirthshus zu stellen vnd daraus nit zu kommen, sie haben dann bezahlt.“