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wenigstens Lehenleute, und von ihm approbirt und beeidigt seyn mußten. Zwei jährlich gewählte Heimbürgen, einer aus den Richtern und einer aus der Gemeinde handhabten die Polizei. Das Gericht präsidirte ein aus seiner Mitte von dem Probst erwählter Stabhalter oder Ammann. Berufungen gingen, wenigstens während der Zeit des württembergischen Schutzes, an das Stadtgericht in Stuttgart. Auch in Strafansätzen richtete man sich seit 1488 nach den in letzterer Vogtei gültigen Bestimmungen.[1]

Außer seinem Gebiet besaß das Kloster in seinen guten Zeiten noch verschiedene Rechte, Kirchensätze, Widdumhöfe, Güter und Gefälle in folgenden Orten: Aich, Altenrieth, Baltmannsweiler, Bempflingen, Bernhausen, Bietigheim, Birkach, Deizisau, Dettingen, Ehingen, Echterdingen, Endersbach, Eßlingen, Gnibel, Grötzingen, Großbettlingen, Haslach, Heppach, Hofen, Hohengehren, Kemnath, Kleinbettlingen, Köngen, Leinfelden, Leonberg, Metzingen, Mittelstadt, Mußberg, Neckarthailfingen, Nellingen, Neuhausen auf den Fildern, Ober- und Untertürkheim, Ober- und Unteraich, Ober- und Untersielmingen, Plattenhardt, Pflugfelden, Plochingen, Riederich, Rohr, Riedenberg, Scharnhausen, Schlaitdorf, Strümpfelbach, Stetten im Remsthal, Uhlbach, Unterensingen, Wahlheim, Wangen und Wolfschlugen. Im Ausland gehörten dem Kloster unter Anderm das Priorat in Speier, Güter und Rechte im Rheingau, namentlich in Rüdesheim, die Zehenten in Kirchheim am Donnersberg, in Türkheim bei Augsburg etc. – Das Wappen des Klosters war ein zweifaches oder sogenanntes Patriarchenkreuz.

In den Wissenschaften wüßte man Nichts, was von dem Kloster vor der Reformation gethan worden wäre. Nur Probst Peter (Wolf 1477–1508) hatte Interesse für Mathematik und Astronomie, wie aus seinem Verhältniß zu J. Stöffler hervorgeht (Fischlini Mem. Theol. I. p. 62), und machte sich um Reuchlin dadurch verdient, daß er ihn während der Pest in Stuttgart mit seiner Familie zu sich nahm (1502) und aufs ehrenvollste behandelte. Zum Dank schrieb Reuchlin nach dem Wunsch des Probstes während dieses Aufenthaltes sein Buch liber congestorum de arte praedicandi,


  1. Sie finden sich bei Schmidlin S. 55 ff., und enthalten unter andern folgende Artikel: „Item, ein schlechter Frauenfrevel ist 1 Pfund 5 Schilling; doch ob eine Frau etwas grobes oder unehrliches handelt, so soll ihr ein Frevel und Buße nach rechtlicher Erkenntniß aufgelegt werden nach Größe und Schwere ihres Handelns. Denn nachdem zu Zeitten ein Stuttenroß als übel und vielleicht würsch als ein Hengst, schlägt kann man der Frauen Übelthaten nicht ungestraft hingehen lassen.“
Empfohlene Zitierweise:
August Friedrich Pauly: Beschreibung des Oberamts Eßlingen. Verlag der J. G. Cotta’schen Buchhandlung, Stuttgart und Tübingen 1845, Seite 195. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OAE%C3%9Flingen_195.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)