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Rechn. und Urk. Hans v. Absberg 1464. Gottfried v. Hohenlohe 1486. 97. Hans v. Hohenlohe 1498. Asmus v. Wertheim 1502. Hans Georg v. Absberg 1500. 19. Georg Adelmann 1524. 25, Amtsverweser. Wolf v. Rechberg 1525. 28. Zeisolf v. Rosenberg 1531. Wolf v. Vellberg 1533. Hans Sigmund v. Absberg 1533. 41. Erasmus Schenk v. Limpurg 1544. 49. Ulrich v. Knöringen 1553. Ernst v. Crailsheim 1561. Hans v. Lichtenstein zum Geyersberg 1572. Thomas v. Kriechingen und Pittingen 1592. Joh. Albrecht v. Wolfstein zu Obersulzburg. Wilhelm v. Goldstein, schwedischer Kriegsoberst † 1633 zu Chemnitz, führte wie seine Nachfolger den Titel Oberamtmann. Konr. Heinr. v. Selmnitz 1633. Chr. Fried. v. Crailsheim, Direktor und Oberamtmann über Crailsheim, Werdeck, Loben- und Anhausen, 1661. Christian Sigm. v. Lüchau 1681. Friedr. Ludw. v. Eyb 1692. Ge. Christo. Marschall v. Ebneth 1698. Wolf Sigm. v. Heßberg 1715. Joh. Fried. Graf v. Castell 1725. C. Friedr. v. Zocha 1727. Christoph Ehrenfr. v. Pöllnitz 1749. Lebr. Gottfr. v. Bibra 1758, † 1782, letzter adeliger Oberamtmann.

Die Verfassung der Stadt ergibt sich aus dem Privilegium des Markgrafen Joachim Ernst vom 27. Jan. 1607. 1. Ämterersetzung und Rechnungsabschluß soll auf S. Luciä, nicht wie bisher auf Invocavit geschehen. 2. Die Rathserneuerung geschieht durch Stimmenmehrheit der Rathsglieder im Beisein des Amtmanns. Der Rath besteht aus 12 Mitgliedern (innerer Rath), der aus seiner Mitte 2 Bürgermeister wählt. Der äußere Rath besteht aus 6 Bürgern. 3. Rathstag ist der Donnerstag (Sommer 7 Uhr, Winter 8 Uhr), spätes Erscheinen und Wegbleiben wird mit 10 kr. bestraft. 4. Protokollirung und Einhaltung der Rathsbeschlüsse. 5. Gerichtstag 4mal im Jahr, sonst nach Bedürfnis, Morgens für die Bürger, Nachmittags für die Bauern. 6. Die Rathspersonen erhalten am Neujahr 1 fl. Opfergeld, alle Festtag 1 Weißbrod und 1 Fladen oder Krapfen vom Spital, an Martini 1 Viertel Martinswein, ebenfalls alle städtischen Diener, Thorwart, Meßner, Hebamme etc. 7. Beim Gericht hält der Vogt den Stab, hat aber sonst mit bürgerlichen Händeln nichts zu schaffen. Die höchste Buße ist 13 Pfd., davon dem Richter 5, dem Ankläger 5, dem Gericht 3 Pfd. gebühren; ein ganzer Frevel ist 6 Pfd. 18 Pf., davon Richter und Ankläger je 3 Pfd., das Gericht 18 Pf. erhält, der halbe Frevel 3 Pfd. 8 Pf., ein Unrecht 21 Pfg. In Klagen wegen Geld und Gült muß ein Klagschilling vom Pfd. 1 Pf., vom Rthlr. 1 böhmischer Pfg. erlegt werden. Polizeistrafen (gemeine Buße wegen Feuer, Wasser, Miststätten) gehören halb der Herrschaft, halb der Stadt. Über ihre Hintersassen durften die Bürger selbst Gericht halten (Arnolds Chronik). Appellation an ein höheres Gericht ist nur bei größerem Werth als 50 fl. statthaft. 8. Stadtämter haben Bürgermeister, Baumeister, Steuermeister, Spitalmeister, Mühlmeister, Wachtmeister, Hirtenmeister, Untergänger, Stadtzoller, Fleischschätzer, Brotbeseher etc. Die Ämter sollen nicht nach Gunst, sondern nach Tüchtigkeit verliehen werden. 9. Die Steuerumlage wird von den Bürgermeistern, einem aus der Gemeinde und dem Stadtschreiber gemacht. Einkommensfassion jedes 3. Jahr. Steuer vom 100 fl. Einkommen 1 fl. Die Stadt zahlt jährlich auf Martini 400 fl. Steuer an Brandenburg, vom Umgeld jährlich 200 fl. laut Vertrag mit Markgraf Albrecht 1465 Sonnt. Lätare. Das Umgeld

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Eduard Paulus der Jüngere: Beschreibung des Oberamts Crailsheim. W. Kohlhammer, Stuttgart 1884, Seite 220. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OACrailsheim0220.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)