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ihrer Zugehörung, dem Dorf (s. u.), hängen schon in ältester Zeit mit der Familie zusammen und zwar wohl von Anfang an als Mannlehen von Seiten des Bisthums Würzburg. Zwar ist die erste würzburgische Belehnung der Familie mit Neipperg, welche erwähnt wird und welche sich auf den halben Theil an der vorderen und den vierten Theil an der hinteren Burg bezieht, erst vom J. 1377, und der erste noch erhaltene Lehensrevers eines Mitglieds der Familie, Eberhard, gegenüber dem Bischof Johann von Würzburg, welcher Revers „die Schlösser zu Nytperg, das hinderst und das vorderst, mit allen ihren Zugehörungen und Rechten, die mein Vater sel. auf mich bracht und geerbt hat“ umfaßt, erst vom 29. Jun. 1406, allein es ist in demselben ausdrücklich von den Briefen die Rede, welche des Bischofs Vorfahren darüber verliehen haben. 1

Doch waren zu verschiedenen Zeiten auch andere Familien hier wenigstens theilweise berechtigt. Laut des von den Grafen Eberhard dem Erlauchten von Württemberg, seinem Sohn Ulrich III. und Enkel Ulrich den 4. Apr. 1321 ausgestellten Wiederlosungsreverses hatte Engelhard von Weinsberg seinen Antheil an der Burg mit Zugehörungen um 300 Pfd. Hllr. damals an diese Grafen versetzt (Oehringer Archiv), und den 3. Apr. 1331 verkaufte Reinbot von N. an obigen Gr. Ulrich III. von Württemberg seinen Theil an der Burg zu Neipperg mit Zugehörden und allem seinem Gut zu Schwaigern um 110 Pfd. Hllr. Graf Eberhard der Greiner versetzte aber „Niperg sein Burg mit Leuten und mit Guten und mit allen Rechten und Zugehörden, als es Herr Ulrich Schriber Kirchherr zu Heilbronn sel. inne hatte“ um 500 Pfd. Hllr. an Reinhard von N., welcher ihm den 4. Aug. 1362 das Recht der Wiedereinlösung und die Öffnung der Burg für die Zeit der Pfandschaft versprach (St.-A.). Im J. 1432 verglichen sich die Gebrüder Eberhard und Reinhard von Neipperg mit den Grafen Ludwig und Ulrich von Württemberg wegen des Thurms und des „unteren Theils“ der Burg (Klunzinger 4, 34); im J. 1442 wurde „der Theil zu Neipperg“ der Uracher Hälfte des Landes zugetheilt; im J. 1489 befahl Graf (sp. Herzog) Eberhard im Bart, weil er „in dem Schloß in dem Steinhaus der vorderen Burg mit seinem Begriff“ einen Theil hatte, dem Brackenheimer Vogt dasselbe zu untersuchen, und noch im Lagerbuch der Kellerei Brackenheim von 1606 wird das württembergische Öffnungsrecht hier aufgeführt (Reyscher Statutarrechte 548). – So bestand denn auch allhier seit alter Zeit neben dem würzburgisch-neippergischen Lehen ein württembergisch-gemmingensches Mannlehen. Den 20. Mai 1415 erhielt Konrad von Gemmingen von Graf Eberhard von Württemberg zu Lehen seines Vaters Diether Theil zu Neipperg, den der letztere wohl schon im J. 1400 erhalten hatte. Der Antheil wird in der Regel nicht näher bezeichnet, in dem Revers vom 21. Juli

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Karl Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Brackenheim. H. Lindemann, Stuttgart 1873, Seite 347. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OABrackenheim0347.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)