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betrifft, so hatte dieselbe zur Zeit des Deutschen Reiches mit allen ihren Besitzungen zum Ritterkanton Kraichgau gehört. Ferner wurde, wie schon bemerkt, Eberhard Wilhelm von Neipperg († 1672) in den Reichsfreiherrnstand, Wilhelm Reinhard den 5. Febr. 1726 in den Reichsgrafenstand erhoben, auch den 30. Juni 1766 mit Sitz und Stimme in das schwäbische Grafenkollegium aufgenommen, nachdem er dem Grafenkollegium „einige weder dem Reich, Kreis, noch sonst Jemanden nur mit dem mindesten Nexu unterworfene Grundstücke zu Bebenhausen pro fundo collectabili et multiplicabili und zwar mit 10 fl. pro simplo afficirt, in supplementum fundi ulterioris realis aber annoch 8000 fl. baar ad cassam collegialem ausgezahlt“ hatte (vrgl. Moser Von den deutschen Reichsständen etc. 818. 858). [Mit diesem sog. Bebenhäuser Hof verhielt es sich aber folgendermaßen. Im J. 1448 vertauschte das Kloster Bebenhausen seine Höfe, Gülten und Güter (ausgenommen seine Zehentberechtigungen) in Stadt und Mark Bönnigheim an die Gebrüder Eberhard und Reinhard von Neipperg, welche diesen Erwerb dem Markgrafen Jakob I. von Baden zu Lehen auftrugen als Ersatz für die von ihnen obigem Kloster in diesem Tausche hingegebenen Zehentrechte zu Münchingen, die badische Lehen gewesen waren (St.-A.). Dieser vom Kloster Bebenhausen her stammende Besitz der Familie zu Bönnigheim, welcher genauer aus zwei Gülthöfen, jährlichen Frucht- und Weingülten, Heller- und Geflügelzinsen, Handlöhnen, bestand, blieb baden-durlachisches Lehen derselben, bis in dem Vergleiche vom 27./28. September 1753 zwischen dem Markgrafen Karl Friedrich von Baden-Durlach und dem Grafen Wilhelm Reinhard von Neipperg (vrgl. oben S. 301) festgesetzt wurde, daß das Obereigenthum desselben und seiner Zugehörden auf die Familie Neipperg übergehen solle, welche es als ein vom Lehensverband gänzlich befreites wahres und vollständiges Eigenthum innehaben, nutzen und behalten solle und damit schalten und walten könne, wie sie wolle. Im Jahre 1853 sind jedoch obige Grundzinse abgelöst worden und haben somit aufgehört]. Seit dem Jahre 1766 bis zur Aufhebung des Deutschen Reichs übte die Familie ihr Stimmrecht im Grafenkollegium aus und leistete auch jährlich das Simplum von 10 Gulden, wurde aber im genealogischen Staatshandbuch von 1792 noch unter den Personalisten aufgeführt. 1

Durch die Rheinbundsakte vom 12. Juli 1806 wurde die Familie mediatisirt und theils unter die württembergische theils unter die badische Landeshoheit gestellt, aber nicht in Art. 24 dieser Akte, der die standesherrlichen Familien aufführt, aufgezählt, sondern unter Art. 25, welcher von der Reichsritterschaft handelt, begriffen. In Württemberg wurde sie im J. 1815 wie alle übrigen unter die Hoheit des Königreichs gekommenen Reichsstände behandelt und erhielt den 15. März 1815 bei der zur Verfassungsberathung

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Karl Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Brackenheim. H. Lindemann, Stuttgart 1873, Seite 344. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OABrackenheim0344.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)