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außerhalb der Markung. Den 31. Jan. 1512 verglichen sich Württemberg und die Familie Gemmingen dahin, daß kein Unterthan des einen Theils ohne Erlaubniß seiner Obrigkeit in den Bezirk des anderen ziehen dürfe, Erbfälle ausgenommen, beim Wechsel von Gütern in der Regel die Lasten derselben bleiben sollen etc. Den 5. Okt. 1517 verkauften Ritter Stephan von Venningen und seine Gattin Margarethe von Gemmingen ihren Theil am Ort mit aller Obrigkeit, Gerechtigkeit und Herrlichkeit um 200 fl. Rh. an Plicker von Gemmingen. Den 20. Dec. 1554 wurde wegen steter Reibungen zwischen den württemb. Vögten und denen von Gemmingen wiederum ein Vergleich abgeschlossen, wornach der gemeinschaftliche Schultheiß auch ferner von Württemberg ernannt, aber beider Rechte gleichmäßig zu wahren im Beisein der Gemmingen verpflichtet und das Vogtgericht ebenfalls von Württemberg besetzt werden solle, bei Abhaltung desselben aber Gemmingen zugegen sein dürfe; dazu kamen noch Bestimmungen über Kelter-, Fischereirechte, Einkommen aus der Gerichtsbarkeit, Jurisdiktionsverhältnisse bei den württembergischen und gemmingenschen Unterthanen u. s. w. (Reyscher Statutarrechte 540).

Den 20. Aug. 1585 traten nun aber die Gemmingen ihren Antheil an den niederen Gerichten und Freveln mit allen Zugehörungen, Rechten und Gerechtigkeiten, Gefällen und Unterthanen zu Meimsheim an den Herzog Ludwig von Württemberg ab, und durch den Landtagsabschied vom 17. Aug. 1618 wurden die neu erworbenen hiesigen Unterthanen der Landschaft inkorporirt (Landesgrundverfassung S. 383).

Der Ort hatte ein eigenes Stabsgericht, zu welchem bis 1585 auch Dürrenzimmern gehörte (s. dieses).

Schon im J. 1399 wird hier die Koppenmühle als dem oben genannten Konrad Dachs zinsbar aufgeführt (St.-A.), 1554 die Schellen- oder untere Mühle, im Landbuch von 1624 die Sengen- (oder obere) Mühle, die Mittelmühle und die Schellenmühle, von welchen die erste und die dritte noch heutzutage bestehen. Eine damals bereits abgegangene Schleifmühle bestand zwar 1634 wieder, heutzutage jedoch nicht mehr.

Die sehr alte Kirche und der Kirchensatz gehörten ursprünglich dem pfalzgräflich tübingenschen Haus. Allein zum Zweck der Erbauung des Klosters Bebenhausen vertauschte Pfalzgraf Rudolf von Tübingen diese Kirche mit allen Rechten und Zugehörungen in Gegenwart und mit Zustimmung des K. Friedrich I. und seines Sohnes K. Heinrichs VI. im J. 1188 an den Bischof Ulrich von Speier, welchen Tausch K. Heinrich noch den 29. Jun. 1193 bestätigte (Wirt. Urkb. 2, 253–55. 296). Doch veräußerte Speier diesen Besitz in der Folge wieder, und den 17. Febr. 1323 trat Ritter Herter von Herteneck, nachdem die Kirche in Folge des Todes des

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Karl Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Brackenheim. H. Lindemann, Stuttgart 1873, Seite 327. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OABrackenheim0327.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)