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wird eine Stelle „Burgstall“ genannt, was auf eine abgegangene Burg oder Befestigung hindeutet.

Die älteste Schreibweise des Namens ist Cimbern, Zimern, Zimerin, Zimbern; derselbe ist nicht von dem Volksstamm der Cimbrer, sondern von dem althochdeutschen: Zimbar, (neuhochd. Zimmer) in der Bedeutung von Wohnung abzuleiten, und daher mit Hausen gleichbedeutend. Im J. 1288 kommt „Dürrenzimmern“, im J. 1302 „Zimmern dominarum“, im J. 1309 „Vrowenzimmern“ vor, allein namentlich in früherer Zeit, wo derartige genauere Bezeichnungen nicht stattfinden, läßt sich oft nicht mit Sicherheit bestimmen, ob unter Zimmern Dürren- oder Frauenzimmern zu verstehen sei. Doch dürften der Lage der beiden Orte nach von den Schenkungen an das Kloster Lorsch die durch einen gewissen Snefolk den 27. Mai 826 geschehene, in 1 Mansus und 30 Tagwerk zu „Cimbren in pago Gardachgoue“ bestehende (Cod. Lauresh. 3 nr. 3493) hierher, die Schenkungen zu „Cimbern in Zabernachgöw“ wohl eher auf Frauenzimmern zu beziehen sein; wohin die Verleihung von Gütern und Rechten zu „Cinbra“ durch Bischof Anno von Worms an den Grafen Burchard in den J. 950–976 (Wirt. Urkb. 1, 212) und des Klosters Odenheim Besitzung zu Cimberen im J. 1161 (ebd. 2, 135) gehören, mag zweifelhaft bleiben.

Der Ort war ursprünglich ein freies Reichsdorf, eine Mundat (Immunität), begab sich aber bereits gegen Ende des 14. Jahrhunderts in den württembergischen Schutz und Schirm und verschrieb sich mit Brackenheim und einigen anderen Orten der Gegend am 11. Jan. 1383, sich von der Herrschaft Württemberg nicht zu entfremden. Zwar gab es mit dem Amte Brackenheim, welchem der Ort zugetheilt ward, wegen der von ihm kraft seiner früheren Stellung beanspruchten Freiheiten Irrungen, allein dieselben wurden den 22. Jan. 1535 dahin beigelegt, daß der Ort – gewisse näher bezeichnete Ausnahmen abgerechnet – vom Land- und Amtsschaden befreit sein, und daß im Übrigen das alte Herkommen gelten solle. Anfänglich bestand hier kein besonderes Gericht, sondern es gab nur sechs Geschworene „die allein in gemeins Flecken Geschäften gebraucht worden“, und der Ort war daher unter den Stab gen Meimsheim vogt- und gerichtbar und mußte in allen bürgerlichen und freventlichen Sachen daselbst Recht nehmen und geben; allein den 13. Jul. 1581 beschloß Herzog Ludwig, jährlich ein eigenes Vogtgericht hier halten und alle „freventlichen Verhandlungen“ unter dem Stab hier rechtfertigen zu lassen. Zwar machte die Familie Gemmingen, welche Antheil an Meimsheim und den dortigen Freveln hatte, wegen der Errichtung dieses Gerichts und der Einziehung der Frevel Schwierigkeiten, gab dieselben jedoch in dem Vergleich vom 20. Aug. 1585 wieder auf (Sattler Herzoge 5, 97 ff., Reyscher Statutarrechte 534, 547).

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Karl Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Brackenheim. H. Lindemann, Stuttgart 1873, Seite 229. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OABrackenheim0229.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)