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und ihren Sohn den Grafen Burkhard. Allein dieser letztere verkaufte den 18. Okt. 1321 an den Grafen Eberhard den Erlauchten von Württemberg all sein Erbe und sonstigen Erwerb in der Gegend, insbesondere die halbe Stadt Brackenheim mit der Hälfte von Nieder-Magenheim und von Blankenhorn, das halbe Gericht zu Pfaffenhofen und eine Hellergült daselbst um 5250 Pfd. Heller, und behielt für sich nur den Weiler Schippach und Zehenten zu Ochsenbach zurück. (Schmid Monum. Hohenb. 234). Zwar verkaufte, d. h. wohl nur verpfändete Graf Ulrich III. von Württemberg den 12. Aug. 1327 seinen Theil zu Brackenheim mit seinem Theil zu Magenheim, der Stadt Güglingen, der Feste Blankenhorn und seinem Rechte an der Stadt Lauffen um 8000. Pfd. Heller an den Erzbischof Matthias von Mainz, der daraus jährlich 700 Pfd. Heller Gült ziehen sollte, und versprach an demselben Tage in einer besonderen Urkunde gemeinschaftlich mit dem Markgrafen Rudolf IV. von Baden zu Pforzheim, daß sie den gedachten Besitz wie den ihrigen schirmen wollen (Würdtwein Nov. subs. 3, 186 ff.; Gudenus Cod. dipl. 3, 256); allein lange dauerte dieser mainzische Besitz nicht, und auch die andere Hälfte der Stadt, über deren Schicksal nichts näheres bekannt ist, kam wohl nicht viel später von der Familie Magenheim an Württemberg, denn den 1. Mai 1362 verschrieben sich Schultheiß Richter und Bürger von Brackenheim, dem Grafen Eberhard dem Greiner mit Leib und Gut beizustehen und gewärtig zu sein, wenn sein Bruder, Graf Ulrich IV., etwas von der Herrschaft Württemberg entfremden wollte, und den 30. Juni 1363 übergab Graf Ulrich an den Grafen Eberhard vor dem Hofgericht zu Rottweil unter seinem Antheil an Land und Leuten auch „Brackenheim die Stadt“, wobei nach dem Wortlaute der Urkunden durchaus anzunehmen ist, daß es sich hier um die ganze Stadt handelte. Wenn den 27. Dec. 1367 vier Gebrüder von Magenheim auf alle Ansprache und Forderungen an die Burg Magenheim und die Stadt halb Brackenheim samt dem Kirchensatz daselbst zu Gunsten des Grafen Eberhard des Greiners von Württemberg verzichten, so dürfte es sich wohl hier nur um eine nochmalige ausdrückliche Anerkennung schon früher begründeter Rechtsverhältnisse handeln. In der Folge blieb Brackenheim mit Württemberg ganz vereinigt, wie es denn im Jahre 1420 mit der Herrschaft Magenheim als württembergisches Reichslehen erscheint. (Stälin 3, 418.) 1

In Hinsicht auf Recht und Verfassung der Stadt sind folgende Hauptmomente hervorzuheben. K. Rudolf I. verlieh derselben, wie ähnliches auch hinsichtlich anderer und Dörfer vorkam, im Jahre 1280 das Recht der Stadt Eßlingen, wobei hauptsächlich persönliche und privatrechtliche Verhältnisse der Einwohner, so Normen über Erbrecht, Aufnahme von Pfahlbürgern, Pfandwesen, Juden,

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Karl Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Brackenheim. H. Lindemann, Stuttgart 1873, Seite 179. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OABrackenheim0179.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)