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der Baumsäge sorgfältig unter Beobachtung der Regel, dem Stamme nur die untersten Äste auf ganz kurzen Abstand wegzunehmen und sich möglichst auf ungesundes Astwerk zu beschränken, aufgeastet. Überhaupt werden die für die Unterlandsforste bestehenden Wirthschaftsregeln mit Sorgfalt in Anwendung gebracht. (Amtsblatt der K. württ. Oberfinanzkammer, Domänendirektion und Forstdirektion 1865, auch in besondern Abdrücken bekannt gemacht).

In den Mittelwaldungen erfolgt die Schlagstellung, so weit es angeht, nach den Regeln des Mittelwaldbetriebs und wird diese gewöhnlich auf einmal vollzogen. Doch finden hin und wieder beim Vorhandensein von Buchenoberständern auch Nachhiebe statt. Bei der Auswahl des Oberholzes ist es Regel, das kurzschäftige Oberholz, auch wenn es in Eichen besteht, nicht zu schonen, dagegen da, wo werthvolles Oberholz erzogen werden kann, wo der Boden frischer und tiefgründiger ist, von einer gleichmäßigen Vertheilung des Oberholzes über die ganze Schlagfläche nach Schulregeln gänzlich abzusehen. Wie der Boden in unserem Bezirk so häufig und auffallend in seiner Güte wechselt, ebenso verhält es sich mit dem mehr oder weniger starken Überhalt von Faßraiteln, Oberständern und Oberbäumen auf ein und derselben Schlagfläche, so daß die Überschirmung durch das Oberholz auf einigen Morgen = 0, auf einigen andern Morgen = 0,125, auf wieder andern = 0,25 dieser Fläche betragen und bis zu 0,5 und noch höher ansteigen kann, je nachdem die Örtlichkeit zur Oberholzzucht, zur Erziehung langschäftiger Hölzer (Eichen) weniger oder mehr geeignet ist. – Da der kräftige Wiederausschlag des Unterholzes wesentlich durch einen gut geführten, scharfen, glatten Hieb der Stöcke bedingt ist, und sich hiezu das im Odenwald eingeführte sogenannte Eberbacher Beil ganz besonders gut eignet, so ist die Einführung desselben bei den Holzhauern in Gemeindeausschlagwaldungen empfohlen worden und von den Holzhauern in mehreren Gemeinden bereits eingeführt, wie beim Staat.

Das eichene Unterholz und ein Theil des schwächern Oberholzes wird geschält und das Rindenerzeugniß von den Gemeinden und vom Staat, sowie von der Hofdomänenkammer und der Standesherrschaft Neipperg, bei der Eichenrindenversteigerung in Heilbronn nach den für diese bestehenden allgemeinen Bestimmungen verkauft. Nur wenige Gemeindeverwaltungen sind es, welche diese Einrichtung nicht benutzen. Die Gewinnung der Eichenrinde, insbesondere der sehr werthvollen Glanz- und auch der Raitelrinde bildet in dem Bezirk in den Staatswaldungen, wie in den Waldungen der Gemeinden mit Ausnahme der im Leinthal gelegenen, einen wichtigen Theil der Hauptnutzung.

Was die forstlichen Umtriebszeiten, Wirthschaftseinrichtungen und Waldertragsregelungen betrifft, so ist

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Karl Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Brackenheim. H. Lindemann, Stuttgart 1873, Seite 110. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OABrackenheim0110.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)