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72 VI. 1. Grundherrliche Verhältnisse.


D. Zehenten.

Die großen Zehenten stehen mit Ausnahme von Dätzingen, wo der Graf v. Dillen Großzehentherr ist, größtentheils dem Staat zu, welcher dieselben durch mehrjährige Verpachtungen erhebt. Die Particularzehentrechte, welche auf einzelnen Markungen vorkommen, sind in den Ortsbeschreibungen erwähnt.

Den kleinen Zehnten besitzt auf den meisten Markungen des Bezirks gleichfalls der Staat, theils von alten Zeiten her, theils durch Übernahme in Folge der Verwandlung der Pfarrbesoldungen; in Dätzingen steht er dem Grafen v. Dillen zu. Der Heuzehente (Öhmdzehente wurde in dem Bezirk nie erhoben) ist in den meisten Orten abgelöst; nur in Breitenstein, Holzgerlingen und Magstadt besteht das Recht noch und wird von der Finanzverwaltung durch Verpachtung ausgeübt. Darmsheim ist nach dem Lagerbuch frei von dem Heuzehenten. Den Weinzehenten auf den wenigen Markungen, auf welchen Wein gebaut wird, bezieht der Staat. Der Blutzehente, welcher in Dätzingen von dem Staat erhoben wurde, ist früher an den Grafen v. Dillen verkauft worden; in den übrigen Orten, mit Ausnahme von Magstadt und Döffingen, wird dieses Recht von den Lagerbüchern gar nicht erwähnt, in diesen aber ist er seit unvordenklichen Zeiten nachgelassen.

Grundherrliche Gefälle beziehen in dem Bezirk neben dem Staat nur noch einzelne Gemeinde- und Stiftungspflegen (s. die Ortsbeschreibungen).

Theilgebühren wurden nach amtlichen Berichten im Jahr 1736 im Böblinger Amt aus 267 M. 3 V. bezogen.

2. Staats- und kirchliche Einrichtungen.
A. Eintheilung der Ämter.
a. Weltliche.

Der Oberamtsbezirk Böblingen ist dem Neckarkreis zugetheilt. Von den Behörden desselben haben das Oberamtsgericht mit dem Gerichtsnotariat, das Oberamt mit


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Beschreibung des Oberamts Böblingen, Stuttgart und Tübingen 1850, Seite 72. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OABoeblingen072.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)