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62 V. 3. Wirthschaft.


Betriebsart Districte zu bestimmen, um dadurch auch die Gemeinden zur Nachahmung zu veranlassen. 2) Die Waldstreu, als Laub, Heide, Moos und dürres Waldgras ist sehr gesucht und wird, um ein dringendes Bedürfniß des Landwirths zu befriedigen, unbeschadet der Waldungen abgegeben. 3) Die Gräserei wird nur auf Wegen und holzlosen Stellen gestattet, während man den Ertrag der Waldwiesen (Floschen) jährlich verpachtet. 4) Das Eckerig. Nach den seitherigen Erfahrungen geräth alle 6–7 Jahre eine volle Mast, die in den Staatswaldungen gegen eine Naturallieferung verliehen – und wieder zur Aufforstung und Verbesserung der Waldungen verwendet wird. In den übrigen Waldungen dagegen wird der Eckerigsertrag, da die Gemeinden und Privatwaldbesitzer diese dem Staate früher zugehörige Nebennutzung abgelöst haben, theils zu eigenen Waldculturen, theils zur Fütterung der Schweine etc. und zur Ölbereitung verbraucht. 5) Besenreis wird durch Personen, welche hiezu ein Patent erhalten, unschädlich geschnitten, oder auch im Revierpreis abgegeben. 6) Wildobst, welches sowohl in den Staats- als in den Gemeinde-Waldungen verliehen wird. Weitere Nebennutzungen, als Heidelbeere, Himbeere, Erdbeere, Haselnüsse, officinelle Kräuter etc. kommen zwar vor und werden gesammelt, aber nicht verliehen. Die häufig vorkommenden eßbaren Schwämme werden nicht benützt.

Die Fortschaffung des Holzes geschieht je nach der Jahreszeit entweder auf der Achse oder auf dem Schlitten, da sich weder Rutschen, noch Schwellen und Floßbäche vorfinden.

Das lokale Holzerzeugniß reicht nicht nur zur Befriedigung der Oberamtsinsassen hin, sondern erlaubt noch eine bedeutende Holzausfuhr, die hauptsächlich nach Stuttgart, in den südlichen Theil des Bezirks, zum Theil auch nach Tübingen statt findet. In den Staatswaldungen wird das Holzerzeugniß, mit Ausnahme des an Berechtigte abgegebenen und zu Staatsbedürfnissen verwendeten, im Aufstreich verkauft; in den Gemeindewaldungen hingegen wird ein Theil des Brennholzes als Holzgaben an die Gemeindeglieder vertheilt, der Rest aber, welcher bisweilen bei einzelnen Gemeinden sehr beträchtlich ist, an den Meistbietenden verkauft. Nach Umständen erhalten Gemeindeglieder auch Bauholz je nach den berechtigten Ansprüchen, entweder in einem ermäßigtern Preis oder unentgeldlich aus den Gemeindewaldungen.

Zu den holzverzehrenden Gewerben gehören: Bierbrauereien, Fabriken, Ziegelöfen, Schmiedessen, Bäckereien etc., wobei übrigens zu bemerken ist, daß in den meisten Gemeinden zweckmäßig eingerichtete öffentliche Backhäuser und Waschhäuser bestehen, wodurch ein namhaftes Quantum Holz erspart wird.


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Beschreibung des Oberamts Böblingen, Stuttgart und Tübingen 1850, Seite 62. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OABoeblingen062.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)