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dem dortigen Domkapitel die Einverleibung der Kirche Ruhelberg (h. z. T. Michelsberg), sowohl als auch der Töchterkirchen Bönnigheim und Erligheim bei eintretender Erledigung (redditus ecclesie parochialis in Ruhelberg cum filiabus sibi annexis, scil. Buninkeim et Erlickeim, Remling a. a. O. 398). Ein hiesiger „Pfarrer, der jetzo Dechant ist,“ kommt im J. 1351 vor (Klunzinger a. a. O. 115). Die Kreuzpfründe wurde den 26. Juli 1402 von Konrad und Arnold von Brackenheim dem Grafen Eberhard von Württemberg übergeben. Das Collaturrecht zur Pfarrstelle ruhte auf dem Widumhof, welchen nebst einem Drittel am großen und kleinen Zehenten in Bönnigheim, Erligheim und Cleebronn, auch dem Kirchensatze am letztern Orte die Herren von Wöllwarth im J. 1494 für 4000 fl. rheinisch erkauften. Die Herren von Wöllwarth behielten dieses Collaturrecht bis zum J. 1558, in welchem Hans Conrad von Wöllwarth mit Baumeister und Ganerben, Bürgermeister, Gericht und Rath in B. einen Vertrag abschloß, kraft dessen diese gegen mitzuübernehmende Lasten das Patronat, die Collatur und die Präsentation gemeinschaftlich mit den von Wöllwarth haben sollten, zunächst auf 20 Jahre. Dieser Vertrag wurde bis vor Kurzem aufrecht erhalten und erst neuerdings durch die Stadt Bönnigheim gekündigt; über die Folgen dieser Kündigung ist noch nichts definitiv entschieden. Im Jahr 1660 trat Kurmainz, welches damals, wie oben bemerkt, die Herren von Wöllwarth in Bönnigheim auskaufte, in dieses Mitpatronat ein und erklärte unter dem 1. Juni 1663, es solle bei dem Vergleich von 1558 gelassen werden. Unter Württemberg kam früher dem Stadtrathe von den fünf Stimmen, in welche das Ernennungsrecht zu der Stadtpfarrei und dem Diakonate zerfiel, eine Stimme zu, während der Antheil der Krone 4/5 betrug. Da jedoch durch die Verordnung vom 15. Okt. 1811, welche die von Stiftungen herrührenden Wahlrechte aufhob, auch dieser Fünftels-Antheil der Stadtgemeinde am Mitnominationsrecht aufgehoben wurde, so erhielt einige Mal der Bönnigheimer Stadtrath nur ausnahmsweise und unter Verwahrung gegen jedes Präjudiz für die Zukunft die Ausübung seines, ihm bis zum J. 1811 zugestandenen Mitnominationsrechts in demselben Verhältniß, in welchem dasselbe früher ausgeübt wurde (Müller Handbuch 1, 343). (Das Neueste s. oben S. 149). 1

Klöster, durch die Reformation aufgehoben, bestanden hier folgende: ein Franziskanerkloster am untern Thor; „im J. 1477 haben die Observanten zu Bamberg ein Kapitel gehalten und dieses marianische Gotteshaus bei B. zu einem wohlanständigen seelennützlichen Kloster angenommen“ (Petri Suev. eccles. 174); im J. 1653 wurden die Reste der eingefallenen Klosterkirche für die Heiligenpflege verkauft. Ein Nonnenkloster, welches dritte Ordensschwestern des heiligen Franz von Assisi

Empfohlene Zitierweise:
Karl Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Besigheim. J. B. Müller’s Verlagshandlung, Stuttgart 1853, Seite 159. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OABesigheim0159.jpg&oldid=- (Version vom 6.2.2020)